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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/882 der Kommission vom 14. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission in Bezug auf die Anerkennung bestimmter Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständig sind, gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/882 vom 15.05.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission 2 enthält ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als zuständig anerkannt wurden, für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i derselben Verordnung in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Öko/Bio-Zertifikate auszustellen.

(2) In Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sind die Kriterien festgelegt, die die Kontrollbehörden und Kontrollstellen erfüllen müssen, um nach Artikel 46 Absatz 1 derselben Verordnung anerkannt zu werden. In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission 3 sind die Verfahrensvorschriften festgelegt, die diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen einhalten müssen, wenn sie ihren Antrag auf Anerkennung stellen, der aus einem technischen Dossier besteht.

(3) Ferner hat die Kommission von "Bio Latina Certificadora", "Primus Auditing Operations Mexico" und "PT BIOCert Indonesia" Anträge auf Anerkennung im Einklang mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Angaben in den technischen Dossiers ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstellen auf unbestimmte Zeit für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen in bestimmten Drittländern anzuerkennen.

(4) Die Kommission hat ferner die Anträge von "ACO Certification Limited", "ACT Organic Company Limited", "CCPB Srl", "Ecocert SAS", "Mayacert S.A." und "OneCert International Private Limited" für bestimmte Erzeugniskategorien und bestimmte Drittländer gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Angaben in den technischen Dossiers ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstellen auf unbestimmte Zeit für die entsprechenden Kategorien von Erzeugnissen und Drittländer anzuerkennen.

(5) Die Kommission bestätigt den Eingang der Mitteilung von "Balkan Biocert Macedonia DOOEL Skopje" über ihre Absicht, freiwillig auf ihre Anerkennung zu verzichten. Auf der Grundlage dieser Mitteilung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es angezeigt ist, diese Kontrollstelle aus dem Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 zu streichen.

(6) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/883 der Kommission 4 wurde der Geltungsbereich der Anerkennung Japans für die Zwecke der Gleichwertigkeit auf lebende Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse sowie auf alle verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, einschließlich Wein und alkoholische Getränke ausgeweitet, und zwar mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Japan angebaut wurden oder die nach Japan eingeführt wurden aus der Europäischen Union, aus Drittländern, deren Produktionsmethoden und Kontrollmaßnahmen von Japan als den in den japanischen Rechtsvorschriften festgelegten gleichwertig anerkannt wurden, oder aus Drittländern im Rahmen des Systems von Kontrollstellen, die von Japan als befugt anerkannt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften Japans für die ökologische/biologische Produktion durch Unternehmer in diesen Drittländern zu bescheinigen. Folglich müssen diese Erzeugniskategorien nicht mehr in das Verzeichnis der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 aufgenommen werden, und die in Anhang II

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(Stand: 15.05.2025)

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