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Durchführungsverordnung (EU) 2025/883 der Kommission vom 14. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Drittländer, Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union
(ABl. L 2025/883 vom 15.05.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission 2 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als gleichwertig mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 3 anerkannt wurden. Angesichts neuer Informationen, die seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 bei der Kommission eingegangen sind, sollten bestimmte Änderungen an den Informationen über gewisse Drittländer vorgenommen werden.
(2) Australien hat der Kommission die Änderung des Namens seiner zuständigen Behörde, die Änderung des Namens der Kontrollstelle "ACO Certification Limited" (AU-BIO-001) und die freiwillige Aussetzung der Zulassung der Kontrollstelle "AUS-QUAL Pty Ltd" (AU-BIO-006) mitgeteilt.
(3) Indien hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die Anerkennung der Kontrollstellen "Sikkim State Organic Certification Agency" (IN-ORG-028) und "Reliable Organic Certification Organisation" (IN-ORG-033) ausgesetzt hat. Indien hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die folgenden Kontrollstellen anerkannt hat: "ISCOP (Indian Society for Certification of Organic Products)" (IN-ORG-009), "Chhattisgarh State Organic Certification Agency (CGOCERT)" (IN-ORG-035), "GSCI Service Private Limited" (IN-ORG-036), "MS Agroland Services Private Limited" (IN-ORG-037), "Krushi Certification Private Limited" (IN-ORG-038), "CERT ID India Private Limited" (IN-ORG-039), "Andhra Pradesh State Organic Products Certification Authority (APSOPCA)" (IN-ORG-040), "Getcert Private Limited" (IN-ORG-041), "GCL International Assessment Private Limited" (IN-ORG-042), "Shivalik Natural Resources Management Society (SNRMS)" (IN-ORG-043) und "Meghalaya State Organic Certification body" (IN-ORG-044). Indien hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass die Kontrollstelle "Rajasthan State Organic Certification Agency (RSOCA)" (IN-ORG-016) ihre Internetadresse geändert hat.
(4) Japan hat bei der Kommission beantragt, den Geltungsbereich seiner Anerkennung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 auf lebende Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse sowie auf alle verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, einschließlich Wein und alkoholische Getränke auszuweiten, und zwar mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Japan angebaut wurden, oder mit ökologischen/biologischen Zutaten, die nach Japan eingeführt wurden aus der Europäischen Union, aus Drittländern, deren Produktionsmethoden und Kontrollmaßnahmen von Japan als den in den japanischen Rechtsvorschriften festgelegten gleichwertig anerkannt wurden, oder aus Drittländern im Rahmen des Systems von Kontrollstellen, die von Japan als befugt anerkannt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften Japans für die ökologische/biologische Produktion durch Unternehmer in diesen Drittländern zu bescheinigen.
(5) Die Bewertung der von Japan vorgelegten Informationen über seine Produktionsregelung und seine Kontrollmaßnahmen für die in Erwägungsgrund 4 genannten Erzeugnisse und die von der Kommission durchgeführte Vor-Ort-Prüfung bestätigten, dass die für diese Erzeugnisse geltende Produktionsregelung und die entsprechenden Kontrollmaßnahmen Japans den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegten Vorschriften entsprechen. Folglich sollte die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Produktionsregelung und Kontrollmaßnahmen in Japan auf diese Erzeugnisse ausgeweitet werden.
(6) Japan hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die Kontrollstelle "Tsuruoka City" (JP-BIO-044) anerkannt hat, dass die Kontrollstelle "Japan Organic & Natural Foods Association" (JP-BIO-005) ihren Namen und ihre Internetadresse geändert hat und dass die Kontrollstellen "Overseas Merchandise Inspection Co., Ltd" (JP-BIO-009), "Organic Farming Promotion Association" (JP-BIO-010) und "Aya city miyazaki, Japan" (JP-BIO-024) ihre Internetadresse geändert haben.
(Stand: 16.05.2025)
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