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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 336 vom 23.09.2021 S. 7 A;
VO (EU) 2023/1686 - ABl. L 218 vom 05.09.2023 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 kann die Kommission Kontrollbehörden und Kontrollstellen anerkennen, die für die Durchführung von Kontrollen eingeführter ökologischer/biologischer Erzeugnisse und für die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern zuständig sind.

(2) Um eine Gleichbehandlung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen sicherzustellen, die bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung stellen, sollten in dieser Verordnung die Verfahrensvorschriften festgelegt werden, die diese Behörden oder Stellen erfüllen müssen, wenn sie eine erstmalige Anerkennung oder eine Ausweitung des Geltungsbereichs ihrer Anerkennung auf ein weiteres Drittland oder eine weitere Erzeugniskategorie beantragen. Insbesondere sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Informationen in das technische Dossier aufzunehmen sind, das Teil des Antrags auf Anerkennung ist.

(3) Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848, in dem die Bestimmungen über Kontrollen zertifizierter Unternehmer und andere Pflichten dieser Unternehmer in der Union festgelegt sind, gilt nicht für Unternehmer in Drittländern. Darüber hinaus unterliegt die ökologische/biologische Produktion in der Union amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlament und des Rates 2 durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu überprüfen. Um einen einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, sollten in der vorliegenden Verordnung daher Vorschriften für die Kontrollen von Unternehmern in Drittländern festgelegt werden, die von gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden, wobei diese Vorschriften mit den einschlägigen Bestimmungen von Kapitel VI der genannten Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/625 vergleichbar sein sollten. Außerdem müssen Bestimmungen über bestimmte Aspekte der Kontrollen festgelegt werden, die speziell für die Zertifizierung von Unternehmern in Drittländern gelten, etwa hinsichtlich der Überprüfung der für die Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen.

(4) In Bezug auf Unternehmergruppen geht aus Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/848 hervor, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung für Unternehmergruppen auch für Unternehmergruppen in Drittländern gelten. Daher sollte klargestellt werden, dass auch die Bestimmungen der gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte für Unternehmergruppen in Drittländern gelten.

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