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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613 der Kommission vom 24. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/496

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1898)
(Nur der ungarische und der slowakische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/613 vom 25.03.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/654 - ABl. L 2025/654 vom 31.03.2025;
Beschl. (EU) 2025/672 - ABl. L 2025/672 vom 02.04.2025aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl."es (EU) 2025/672

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/496

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Paarhufer befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Tieren der gelisteten Arten besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. In Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung ist vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Rinderhaltungsbetrieb im Komitat Győr-Moson-Sopron in Ungarn, in unmittelbarer Nähe der Grenze zur Slowakei, der am 6. März 2025 bestätigt wurde. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496 die nach dem genannten Ausbruch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Ungarn eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie die in der Slowakei eingerichtete Überwachungszone mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. Darüber hinaus müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496 die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in dem genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/496 wurden die in den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Sofortmaßnahmen und der Zeitplan für ihre Umsetzung überprüft, insbesondere im Hinblick auf die vorläufige Reinigung und Desinfektion des betroffenen Betriebs. Infolgedessen muss die Geltungsdauer der genannten Maßnahmen verlängert werden. Daher sollten die für Ungarn als Schutz- und Überwachungszonen und für die Slowakei als Überwachungszone gelisteten Gebiete unter Berücksichtigung des im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses überprüften Zeitplans für diese Maßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich festgelegt werden, um die Ausbreitung der Seuche von dem betroffenen Betrieb in Ungarn auf andere Teile dieses Mitgliedstaats, andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verhindern. Es ist auch erforderlich, durch den Erlass eines Rechtsakts der Union Klarheit auf Unionsebene zu schaffen, in dem die genaue Abgrenzung dieser Gebiete sowie die dort anzuwendenden Maßnahmen festgelegt werden, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und ihrer Erzeugnisse in der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer zu vermeiden.

(6) Daher müssen die Maßnahmen, die in der Sperrzone für Maul- und Klauenseuche, die Schutz- und Überwachungszonen in Ungarn und die Überwachungszone in der Slowakei umfasst, gelten, in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene überprüft werden.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496 sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 25

(1) Ungarn und die Slowakei richten gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unverzüglich Sperrzonen ein, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, wie im Anhang des vorliegenden Beschlusses beschrieben.

(2) Ungarn und die Slowakei stellen sicher, dass

  1. die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Absatz 1 mindestens die im Anhang aufgeführten Gebiete umfassen und dass
  2. die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang genannten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn und die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496 der Kommission vom 11. März 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn (ABl. L, 2025/496, 12.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/496/oj).

.

Anhang 25

Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Land Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete Gültig bis
Ungarn HU-FMD-2025-00001 Schutzzone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.745480, Long. 17.694840.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.745480, Long. 17.694840, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Slowakei HU-FMD-2025-00001 Überwachungszone:
In district Dunajská Streda: the municipalities of Medved"ov, Sap, BaloČ, Čiližská RadvaČ and Kľúčovec.
In district Komárno: the municipalities of Číčov, Trávnik and Klížska Nemá.
30.4.2025
Slowakei SK-FMD-2025-00001 Schutzzone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8049, Long. 17.6666.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8049, Long. 17.6666, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Ungarn SK-FMD-2025-00001 Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8049, Long. 17.6666.
30.4.2025
Slowakei SK-FMD-2025-00002 Schutzzone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8433, Long. 17.6214.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8433, Long. 17.6214, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Ungarn SK-FMD-2025-00002 Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.8433, Long. 17.6214.
30.4.2025
Slowakei SK-FMD-2025-00003 Schutzzone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9097, Long. 17.5387.
30.4.2025
Überwachungszone:
Those parts of Slovakia, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9097, Long. 17.5387, excluding the areas contained in the protection zone.
30.4.2025
Ungarn SK-FMD-2025-00003 Überwachungszone:
Those parts of Hungary, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on ETRS89 coordinates Lat. 47.9097, Long. 17.5387.
30.4.2025


ENDE

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