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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496 der Kommission vom 11. März 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Ungarn
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1619)
(Nur der ungarische und der slowakische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/496 vom 12.03.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Paarhufer befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Säugetieren der Ordnung Paarhufer besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen empfängliche Tiere gehalten werden.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.
(4) Ungarn hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 6. März 2025 bestätigten Ausbruch dieser Seuche in einem Betrieb im Komitat Győr-Moson-Sopron in Ungarn in unmittelbarer Nähe der Grenze zur Slowakei, in dem Rinder gehalten werden, unterrichtet. Ungarn hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone, einschließlich Schutz- und Überwachungszonen, eingerichtet, in der die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der genannten delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Die Slowakei hat ihrerseits der Kommission mitgeteilt, dass sie nach der Meldung des Virus der Maul- und Klauenseuche in Ungarn nahe ihrer Grenze gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Zusammenarbeit mit Ungarn eine Überwachungszone in ihrem Hoheitsgebiet eingerichtet hat.
(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche, die die Schutz- und die Überwachungszone umfasst, in Ungarn und die Überwachungszone in der Slowakei in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten auf Unionsebene abgegrenzt werden.
(6) Die Größe der Schutz- und der Überwachungszonen sowie die Dauer der darin anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in Ungarn sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche.
(7) Daher sollten die als Schutz- und als Überwachungszone ausgewiesenen Gebiete in Ungarn und die Überwachungszone in der Slowakei im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte festgelegt werden.
(Stand: 12.03.2025)
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