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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/401 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

(ABl. L 2025/401 vom 24.02.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/397 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Juni 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/386/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Am 24. Februar 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/397 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/397 wird mit bestimmten Ausnahmen die Lieferung von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an die Krim und Sewastopol verboten.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/397 beschränkt die Ausfuhr bestimmter Waren und Technologien, die ebenfalls durch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 4 beschränkt sind, auf die Krim und nach Sewastopol.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/397 werden Verbote für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, Rechtsberatung, IT-Beratung, Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Krim und Sewastopol verhängt. Ferner wird die Bereitstellung bestimmter Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung sowie damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an die Krim und Sewastopol verboten.

(7) Um eine wirksame Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 festgelegten restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, eine Umgehung der Maßnahmen zu verhindern und deren Durchsetzung zu stärken sowie die Wirtschaftsbeteiligten der Union zu schützen, ist es angezeigt, eine Reihe horizontaler Bestimmungen einzuführen und den Wortlaut bestimmter bestehender Bestimmungen zu ändern.

(8) Um eine Angleichung an die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-72/11 5 zu gewährleisten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/397 die Bestimmung zum Verbot von Umgehungen geändert, um klarzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf das Wissen und Wollen nicht nur dann erfüllt sind, wenn eine Person absichtlich eine Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, sondern auch dann, wenn eine Person, die an einer Aktivität beteiligt ist, die die Umgehung von restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt, es für möglich hält, dass eine solche Beteiligung diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf nimmt.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 gilt nur innerhalb der in Artikel 10 ebendieser Verordnung festgelegten Anwendungsgrenzen. Gleichzeitig können Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, wenn sie in der Lage sind, maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu nehmen und einen solchen maßgeblichen Einfluss wirksam geltend machen, für Handlungen dieser juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, mit denen die restriktiven Maßnahmen untergraben werden, verantwortlich gemacht werden und sollten sie ihren Einfluss nutzen, um diese Handlungen zu verhindern.

(10) Ein solcher Einfluss kann sich aus dem Eigentum an der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation oder der Kontrolle über die juristische Person, Einrichtung oder Organisation ergeben. Eigentum bedeutet, dass Anteile zu mindestens 50 % an der Organisation gehalten werden, oder dass eine Mehrheitsbeteiligung daran vorliegt. Zu den Elementen, die auf eine Kontrolle hindeuten, gehören das Recht oder die Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen; das Recht, die Vermögenswerte der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation ganz oder teilweise zu nutzen; die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses oder die Berechtigung zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses über eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation.

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