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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/392 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 2025/392 vom 24.02.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/391 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3) Am 24. Februar 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/391 angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird das Verbot der Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und der in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors von Belarus beitragen könnten, an Organisationen, die in der Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführt sind, verschärft.

(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie durch Aufnahme von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für Reizstoffe (riot control agents), Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen), Chromerze und Chromverbindungen sowie Steuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs).

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 werden weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern verhängt, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, darunter chemische Elemente, pyrotechnische Gegenstände und leicht entzündliche Stoffe.

(7) Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 die Liste der Güter und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus unterliegen, um Maschinen und Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten und des Maschinenparks in Belarus beitragen könnten, weiter erweitert.

(8) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 werden Ausnahmeregelungen für die Bereitstellung bestimmter Güter und Maschinen festgelegt, die für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze erforderlich sind.

(9) Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Primäraluminium eingeführt, mit dem Belarus seine Einnahmequellen diversifiziert, was seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglicht.

(10) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird eine Beschränkung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software im Zusammenhang mit der Erdöl- und Erdgasexploration eingeführt, um die Explorations- und Förderungskapazitäten von Belarus für Erdöl und Erdgas weiter einzuschränken und das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen über das Hoheitsgebiet von Belarus so gering wie möglich zu halten.

(11) Um Wirtschaftsbeteiligte aus der Union daran zu hindern, zur Entwicklung der belarussischen Infrastruktur beizutragen, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 ein Verbot der Erbringung von Bauleistungen, einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten, eingeführt.

(12) Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in deren Namen oder auf deren Weisung handelt, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder ihnen bereitzustellen. Im Beschluss (GASP) 2025/391

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