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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/391 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 2025/391 vom 24.02.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP 1 angenommen.

(2) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(3) Am 2. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/356 2 angenommen, mit dem der Titel des Beschlusses 2012/642/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ergriffen wurden.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2024 hat der Rat die fortgesetzte Unterstützung von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine durch das belarussische Regime auf das Schärfste verurteilt und Belarus aufgefordert, diese Unterstützung einzustellen und seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen.

(5) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass die Benennungskriterien für die Benennung von Personen, Organisationen und Einrichtungen, die dem Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie dem Verbot der Zurverfügungstellung dieser Gelder und wirtschaftlichen unterliegen, dahin gehend geändert werden sollten, dass die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermöglicht wird, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren.

(6) Ferner ist es notwendig, das Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von Gütern und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors von Belarus beitragen könnten, an Organisationen, die in der Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2012/642/GASP aufgeführt sind, zu verschärfen.

(7) Es ist ferner angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter chemische Ausgangsstoffe für Reizstoffe (riot control agents), Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen), Chromerze und Chromverbindungen sowie Steuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs).

(8) Es ist ferner angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, darunter chemische Elemente, pyrotechnische Gegenstände und leicht entzündliche Stoffe.

(9) Um das Risiko einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen so gering wie möglich zu halten, ist es außerdem angezeigt, die Liste der Güter und Technologien, die dem Verbot der Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus unterliegen, um Maschinen und Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten und des Maschinenparks in Belarus beitragen könnten, zu erweitern.

(10) Es ist zweckmäßig, Ausnahmeregelungen für die Bereitstellung bestimmter Güter und Maschinen festzulegen, die für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze erforderlich sind.

(11) Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Primäraluminium einzuführen, mit dem Belarus seine Einnahmequellen diversifiziert, was seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglicht.

(12) Es ist ferner angezeigt, eine Beschränkung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software im Zusammenhang mit der Erdöl- und Erdgasexploration einzuführen, um die Explorations- und Förderungskapazitäten von Belarus für Erdöl und Erdgas weiter einzuschränken und das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen über das Hoheitsgebiet von Belarus so gering wie möglich zu halten.

(13) Um Wirtschaftsbeteiligte aus der Union daran zu hindern, zur Entwicklung der belarussischen Infrastruktur beizutragen, ist es notwendig, ein Verbot der Erbringung von Bauleistungen, einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten, einzuführen.

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(Stand: 26.02.2025)

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