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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/356 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

(ABl. L 67 vom 02.03.2022 S. 103)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.

(2) Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und russische Streitkräfte begannen einen Angriff auf die Ukraine, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(3) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat verurteilte auch aufs Schärfste die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression gegen die Ukraine und forderte das Land auf, von solchen Handlungen Abstand zu nehmen und seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Er rief dazu auf, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten, das sich auch auf Belarus erstrecken wird.

(4) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, den Titel des Beschlusses 2012/642/GASP zu ändern und weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(5) Insbesondere ist es angebracht, weitere Beschränkungen für den Handel mit Gütern zu verhängen, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakwaren, mineralischen Brennstoffen, bituminösen Stoffen und gasförmigen Kohlenwasserstofferzeugnissen, Kaliumchlorid (Potasche), Holzerzeugnissen, Zementerzeugnissen, Eisen- und Stahlerzeugnissen und Kautschukerzeugnisse verwendet werden. Ferner ist es angebracht, die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und die Bereitstellung damit verbundener Dienste weiteren Beschränkungen zu unterwerfen und die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien, die zur Entwicklung von Belarus in den Bereichen Militär, Technologie, Verteidigung und Sicherheit beitragen können, sowie die Bereitstellung damit verbundener Dienste Beschränkungen zu unterwerfen.

(6) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(7) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

" Beschluss des Rates 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine";

2. Artikel 2c erhält folgende Fassung:

" Artikel 2c

(1) Unbeschadet des Artikels 2b dieses Beschlusses sind der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates * aufgeführt sind, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus oder zur Verwendung in Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, untersagt, unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.

(2) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu gewähren.

(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821

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