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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/341 der Kommission vom 20. Februar 2025 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Kontrollen und Sanktionen

(ABl. L 2025/341 vom 21.02.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 1, insbesondere auf Artikel 6d Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 wurde eine neue Maßnahme zur befristeten Sonderunterstützung als Reaktion auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen eingeführt, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) innerhalb des für den ELER-Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden und durch die genannte Verordnung verlängerten Rechtsrahmens zu finanzieren ist.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance und gilt deshalb für die neue Maßnahme. Es ist jedoch notwendig, bestimmte zusätzliche Vorschriften festzulegen, um sicherzustellen, dass die neue Maßnahme innerhalb des geltenden Rechtsrahmens einheitlich umgesetzt wird.

(3) Für die Zwecke der Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen sollte die neue Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 als nicht flächenbezogene und nicht tierbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 betrachtet werden.

(4) Angesichts der Dringlichkeit aufgrund der Auswirkungen der Naturkatastrophen sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Angesichts der katastrophalen Auswirkungen der jüngsten Naturkatastrophen und der Dringlichkeit, ihre Auswirkungen auf den Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor der Union zu bekämpfen und abzufedern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, mit der Umsetzung der Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 zu beginnen, sobald die mit der Verordnung (EU) 2024/3242 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführten Änderungen in Kraft treten. Es ist daher angezeigt, dass die vorliegende Durchführungsverordnung ab dem Datum der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2024/3242 im Amtsblatt der Europäischen Union gilt.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke der Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen wird die Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 als nicht flächenbezogene und nicht tierbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 betrachtet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 23. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2025

1) ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/809/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

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