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Regelwerk, EU 2020, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

(ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Legislativvorschläge der Kommission zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 zielen darauf ab, den starken Unionsrahmen zu schaffen, der unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass die GAP eine gemeinsame Politik mit gleichen Wettbewerbsbedingungen bleibt, und der gleichzeitig den Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür überlässt, wie sie die Ziele erreichen und die vorgegebenen Zielwerte einhalten. Daher müssen die Mitgliedstaaten GAP-Strategiepläne erstellen und sie nach der Genehmigung durch die Kommission umsetzen.

(2) Das Gesetzgebungsverfahren für die Legislativvorschläge der Kommission zur GAP nach 2020 ist nicht rechtzeitig zum Abschluss gelangt, sodass die Mitgliedstaaten und die Kommission nicht alle Elemente vervollständigen konnten, die erforderlich gewesen wären, damit der neue Rechtsrahmen und die GAP-Strategiepläne ab dem 1. Januar 2021 angewendet werden könnten, wie dies die Kommission ursprünglich vorgeschlagen hatte. Diese Verzögerung hat zu Unsicherheit und Risiken für die Betriebsinhaber in der Union und im gesamten Agrarsektor der Union geführt. Um diese Unsicherheit zu verringern und die Vitalität der ländlichen Gebiete und Regionen zu erhalten sowie einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit zu leisten, sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Vorschriften des derzeitigen GAP-Rahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 (im Folgenden "derzeitiger GAP-Rahmen") weiter angewendet werden und die Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Begünstigte ohne Unterbrechung weiter erfolgen; damit würde für Vorhersehbarkeit und Stabilität während des Übergangszeitraums in den Jahren 2021 und 2022 (im Folgenden "Übergangszeitraum") bis zum Geltungsbeginn des neuen Rechtsrahmens für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 (im Folgenden "neuer Rechtsrahmen") gesorgt.

(3) Da das Gesetzgebungsverfahren für die Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zur GAP nach 2020 noch nicht abgeschlossen ist, die Mitgliedstaaten noch die GAP-Strategiepläne ausarbeiten und die Interessenträger konsultiert werden müssen, sollte der derzeitige GAP-Rahmen für den zusätzlichen Zeitraum von zwei Jahren weiter gelten. Mit dem Übergangszeitraum wird bezweckt, dass sich der Übergang zu einem neuen Programmplanungszeitraum für die Begünstigten möglichst reibungslos gestaltet und die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal (im Folgenden "europäischer Grüner Deal") berücksichtigt werden kann.

(4) Um sicherzustellen, dass Betriebsinhaber und andere Begünstigte in den Jahren 2021 und 2022 aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt bzw. gefördert werden können, sollte die Union diese Unterstützung bzw. Förderung während des Übergangszeitraums unter den Bedingungen des derzeitigen GAP-Rahmens weiter gewähren. Der derzeitige GAP-Rahmen wurde insbesondere durch die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 4, (EU) Nr. 1305/2013 5, (EU) Nr. 1306/2013 6, (EU) Nr. 1307/2013 7 und (EU) Nr. 1308/2013 8 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen.

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