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Verordnung (EU) 2024/3242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten
(ABl. L 2024/3242 vom 23.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die jüngsten Naturkatastrophen in Mittel- und Osteuropa sowie in Südeuropa haben verheerende Auswirkungen auf die Menschen, die in diesen ländlichen Regionen leben und arbeiten. Ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials wurde zerstört, sodass Landwirte, Waldbesitzer und Betriebe im ländlichen Raum in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen mit erheblichen Einkommensverlusten konfrontiert sind. Um die Anfälligkeit des Lebensmittelsystems der Union und die Anfälligkeit der ländlichen Gemeinschaften infolge dieser Naturkatastrophen schnell zu beheben, ist es angezeigt, rasch eine außerordentliche wirksame Unterstützung über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitzustellen, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt wird, und für mehr Flexibilität für die bestehenden Regeln zu sorgen.
(2) Um auf die Auswirkungen von am oder nach dem 1. Januar 2024 auftretenden Naturkatastrophen zu reagieren, sollten mithilfe einer neuen befristeten Sondermaßnahme (im Folgende "neue Maßnahme") die Liquiditätsprobleme behoben werden, die die Fortführung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand der Geschäftstätigkeit von in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefährden. Darüber hinaus sollte die Unterstützung für die Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 verstärkt werden, indem mehr Haushaltsflexibilität in Bezug auf den Schwellenwert für das Regressionsverbot gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 (im Folgenden "Schwellenwert für das Regressionsverbot") eingeräumt wird.
(3) Da die Finanzierung der neuen Maßnahme über den ELER erfolgt, gilt für die neue Maßnahme der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Rechtsrahmen, insbesondere die spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sowie der gemäß diesen Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Der ELER-Programmplanungszeitraum wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2220 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, wobei die Umsetzung bis zum 31. Dezember 2025 andauert. Die Verordnung (EU) 2020/2220 enthält auch Übergangsbestimmungen, die während dieses Verlängerungszeitraums gelten. Da sich der ELER derzeit in diesem verlängerten Umsetzungszeitraum befindet, sollten die Bedingungen für die neue Maßnahme festgelegt und weitere Haushaltsflexibilitäten in Bezug auf den Schwellenwert für das Regressionsverbot durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen werden.
(5) Um für mehr Haushaltsflexibilität zu sorgen, um Mittel für die neue Maßnahme und die bestehende Teilmaßnahme zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial umzuschichten, und gleichzeitig die geplanten Investitionen und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenprävention und -vorsorge sowie Anpassung an den Klimawandel fortzusetzen, um die Auswirkungen der immer häufiger auftretenden klimabedingten Katastrophen abzufedern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Schwellenwert für das Regressionsverbot um höchstens 15 Prozentpunkte, nicht jedoch unter den Mindestschwellenwert von 30 %, zu senken.
(6) Damit die Mitgliedstaaten die Folgen von am oder nach dem 1. Januar 2024 auftretenden Naturkatastrophen gänzlich bewältigen können, sollte es ihnen gestattet sein, Vorhaben für eine Unterstützung auszuwählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, sofern diese Vorhaben als Antwort auf solche Naturkatastrophen erfolgen.
(Stand: 30.12.2024)
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