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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/259 der Kommission vom 10. Februar 2025 zur Änderung des Anhangs XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eintrags für Japan in den Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen mit frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/259 vom 11.02.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen II bis XXII bzw. in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) In Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete und Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren, einschließlich Rindern, in die Union zulässig ist. Gemäß Artikel 2 Nummer 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen Nebenprodukte der Schlachtung unter die Begriffsbestimmung für frisches Fleisch. Laut internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 4 der Weltorganisation für Tiergesundheit sind Nebenprodukte der Schlachtung im Falle einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (LSK) nicht als sichere Ware zu betrachten. Darüber hinaus sind in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 5 risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus der Sperrzone aufgeführt, und in Bezug auf Fleisch ist im Falle eines Ausbruchs der LSK die Entfernung von Nebenprodukten der Schlachtung vorgesehen.

(5) Japan hat der Kommission bestätigte Ausbrüche von LSK bei Rindern in seinem Hoheitsgebiet gemeldet. Folglich sollte die spezifische Bedingung "Keine Nebenprodukte der Schlachtung" in den Eintrag für Japan in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden, um den Eingang in die Union von Nebenprodukten der Schlachtung von Rindern mit Ursprung in diesem Drittland auszusetzen. Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692

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