Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/218 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Vereinfachungen für die Anmeldung von Zubehör von Musikinstrumenten

(ABl. L 2025/218 vom 05.02.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 160, 164 und 253,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 hat sich gezeigt, dass bestimmte Änderungen an dieser Delegierten Verordnung notwendig sind, um sicherzustellen, dass für von Reisenden mitgeführtes Zubehör von Musikinstrumenten die gleichen zollrechtlichen Vereinfachungen in Bezug auf die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung und die Wiederausfuhr gelten wie für die Musikinstrumente selbst.

(2) Für tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden mitgeführt werden, gelten derzeit zollrechtliche Vereinfachungen in Bezug auf die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, die Ausfuhr, die Wiederausfuhr und die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

(3) In vielen Fällen werden solche tragbaren Musikinstrumente jedoch zusammen mit Zubehör sowie mit zugehörigen Instrumenten, Apparaten und Ausrüstungsstücken mitgeführt, für die nicht die gleichen zollrechtlichen Vereinfachungen gelten. Die Artikel 136, 138, 140 und 226 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten geändert werden, um eine einheitliche Anwendung zollrechtlicher Vereinfachungen auf diese von Reisenden beförderten Waren zu erreichen und deren Gleichbehandlung in Bezug auf die zollrechtlichen Rechte und Pflichten zu gewährleisten.

(4) Um anderen einschlägigen Änderungen von Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen und Kohärenz bei den Änderungen der Delegierten Verordnung zu gewährleisten, ist es außerdem erforderlich, Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, in dem auf den KN-Code für "frische Bananen" Bezug genommen wird, zu ändern, um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission 3 eingeführten Änderungen zu berücksichtigen.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

"i) tragbare Musikinstrumente sowie als deren Zubehör dienende Instrumente, Apparate und Ausrüstungsstücke gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 92 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wenn dieses Zubehör zusammen mit tragbaren Musikinstrumenten mitgeführt und verwendet wird und wenn die tragbaren Musikinstrumente und dieses Zubehör von Reisenden vorübergehend und als Berufsausrüstung eingeführt werden;"

2. Artikel 138 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) tragbare Musikinstrumente sowie als deren Zubehör dienende Instrumente, Apparate und Ausrüstungsstücke gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 92 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wenn dieses Zubehör zusammen mit tragbaren Musikinstrumenten mitgeführt und verwendet wird und wenn die tragbaren Musikinstrumente und dieses Zubehör von Reisenden wiedereingeführt werden und als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;"

3. Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) tragbare Musikinstrumente sowie als deren Zubehör dienende Instrumente, Apparate und Ausrüstungsstücke gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 92 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wenn dieses Zubehör zusammen mit tragbaren Musikinstrumenten mitgeführt und verwendet wird und wenn die tragbaren Musikinstrumente und dieses Zubehör von Reisenden vorübergehend ausgeführt werden und zur Verwendung durch Reisende bestimmt sind;"

4. In Artikel 155 wird im einleitenden Teil und in Buchstabe b der KN-Code "0803 90 10" jeweils durch den KN-Code "0803 90 19" ersetzt.

5. Artikel 226 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.02.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X