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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/212 der Kommission vom 13. September 2024 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/212 vom 31.01.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL (EU) 2015/2366

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission 2 enthält einen Fehler in Bezug auf den in Dänemark geltenden Identifikationscode. Dieser Fehler wirkt sich auf den Inhalt des genannten Anhangs aus.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 sollte daher entsprechend berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2024

1) ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (ABl. L 294 vom 11.11.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2055/oj).

.

Anhang

In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission erhält der Eintrag für Dänemark folgende Fassung:

"Dänemark Unternehmensregister-nummer (CVR-Nummer) 8 Ziffern (z.B. 12345678) Einzelunternehmer: Unternehmensregister-nummer (CVR-Nummer)
Natürliche Personen außer Einzelunternehmern: Persönliche Registrierungsnummer (CPR-Nummer)
8 Ziffern, Format: 12345678
10 Ziffern, Format: 123456-7890"


ENDE

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(Stand: 31.01.2025)

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