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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2017 S. 1)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL (EU) 2015/2366

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verstärken und um ein kohärentes und effizientes Mitteilungsverfahren für Zahlungsinstitute zu gewährleisten, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr grenzüberschreitend ausüben wollen, müssen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufgestellt werden, in denen die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen Terminologie und Standardformblättern für die Meldungen festgelegt sind.

(2) Für die Zwecke der Festlegung einer gemeinsamen Terminologie und von Standardformblättern müssen einige Fachbegriffe definiert werden, um in Bezug auf Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, klar zwischen Anträgen für Zweigniederlassungen, Anträgen für Dienstleistungen und Anträgen für Agenten unterscheiden zu können.

(3) Die Schaffung von Standardverfahren für die Sprache und die Kommunikationswege, mittels derer die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten Anträge im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, erleichtert die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und hilft den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bei der effizienten Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Pflichten.

(4) Um die Qualität der Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bewerten, die die Zahlungsinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wollen, übermitteln. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten die Zahlungsinstitute darüber aufklären, in welchen Aspekten Anträge auf Nutzung eines Europäischen Passes als unvollständig oder unrichtig eingestuft werden, sodass das Verfahren der Ermittlung, Übermittlung und Nachreichung von fehlenden oder unrichtigen Elementen erleichtert wird. Ferner sollte die Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit Teil eines effizienten Mitteilungsverfahrens sein, in dem unmissverständlich festgelegt ist, dass die in Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Fristen von einem bzw. drei Monaten am Tag des Eingangs eines Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes, dessen Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als vollständig und richtig bewertet wurden, beginnen.

(5) Wird gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten eingeleitet, so sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Zahlungsinstitut darüber informieren, dass die Entscheidung über den Antrag bis zu einer Beilegung gemäß diesem Artikel ausgesetzt wird.

(6) Um ein effizientes, reibungsloses Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, das es den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ermöglicht, ihre jeweiligen Bewertungen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366

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