![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Verordnung (EU) 2025/205 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
(ABl. L 2025/205 vom 31.01.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/204 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates 2 wird der Gemeinsame Standpunkt des Rates 2001/931/GASP 3 umgesetzt.
(2) Am 19. Februar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/628 4 angenommen, mit dem in den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Akteure, von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, und von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat oder von einer spezialisierten Agentur eines Mitgliedstaats zertifiziert oder anerkannt sind, eine Ausnahme für humanitäre Zwecke von für benannte Personen, Vereinigungen und Körperschaften geltenden Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgenommen wurde. Darüber hinaus wurde mit dem Beschluss (GASP) 2024/628 eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure eingeführt, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, sowie eine Überprüfungsklausel in Bezug auf diese Ausnahmen.
(3) Am 30. Januar 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/204 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen, um die Ausnahme für humanitäre Zwecke bis zum 22. Februar 2027 zu verlängern.
(4) Da die Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 7 werden die Worte "12 Monate" durch die Worte "24 Monate" ersetzt.
2. In Absatz 8 wird das Datum "22. Februar 2025" durch das Datum "22. Februar 2027" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2025.
2) Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2580/oj).
3) Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/931/oj).
4) Beschluss (GASP) 2024/628 des Rates vom 19. Februar 2024 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L, 2024/628, 20.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/628/oj).
![]() |
ENDE |
(Stand: 31.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓