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Beschluss (GASP) 2024/628 des Rates vom 19. Februar 2024 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
(ABl. L 2024/628 vom 20.02.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1 angenommen.
(2) Am 20. Mai 2021 hat der Rat in seinen "Schlussfolgerungen des Rates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze" seine Entschlossenheit bekräftigt, mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen der Union auf grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden und, wo sie unvermeidbar sind, so weit wie möglich zu mindern. Der Rat hat bekräftigt, dass die restriktiven Maßnahmen der Union mit allen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sind, insbesondere mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht. Er hat unterstrichen, wie wichtig es ist, die humanitären Grundsätze und das humanitäre Völkerrecht in der Sanktionspolitik der Union uneingeschränkt zu achten, unter anderem durch die konsequente Einbeziehung von Ausnahmen für humanitäre Hilfe in die restriktiven Maßnahmen der Union, wo dies angezeigt ist, und durch die Gewährleistung eines wirksamen Rahmens für die Inanspruchnahme solcher Ausnahmen durch humanitäre Organisationen.
(3) Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen er Sanktionsmaßnahmen zur Bewältigung von Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt hat, und hervorhebt, dass die von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung von Sanktionen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen und nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hervorzurufen oder nachteilige Folgen für humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, zu haben. Der VN-Sicherheitsrat hat in Punkt 1 der Resolution 2664 (2022) beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse durch bestimmte Akteure zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren der Vermögenswerte darstellen.
(4) Am 14. Februar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/338 2 angenommen, mit dem die Ausnahme für humanitäre Zwecke nach der Resolution 2664 (2022) in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen aufgenommen wurde, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden. Am 31. März 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/726 3 angenommen, mit dem die Ausnahme für humanitäre Zwecke nach der Resolution 2664 (2022) in die Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen aufgenommen wurde, mit denen die vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen und die vom Rat beschlossenen ergänzenden Maßnahmen umgesetzt werden. Am 27. November 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2686 4 angenommen, mit dem die Ausnahme für humanitäre Zwecke in bestimmte Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) genannten Akteure, von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, und von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat oder von einer spezialisierten Agentur eines Mitgliedstaats zertifiziert oder anerkannt sind, eingeführt wurde.
(5) Um die Einheitlichkeit der Regelungen der Union für restriktive Maßnahmen und mit den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen angenommenen Regelungen zu erhöhen und die rechtzeitige Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, ist der Rat der Ansicht, dass in den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931
(Stand: 20.02.2024)
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