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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/126 der Kommission vom 24. Januar 2025 zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2767 in Bezug auf die Bestimmung von Referenzwerten für bestimmte Hersteller und Einführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 390)
(Nur der estnische, der italienische und der polnische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/126 vom 27.01.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 der Kommission 2 enthält gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 Referenzwerte für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 für jeden Hersteller und Einführer, der für den relevanten Referenzzeitraum teilfluorierte Kohlenwasserstoffe rechtmäßig in Verkehr gebracht hat.
(2) Es ist erforderlich, den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 zu berichtigen, um in Bezug auf einige Einführer und Hersteller Fehler zu beheben. Dabei sollte erstens die Anschrift zweier Unternehmen berichtigt werden. Zweitens hätten zwei Unternehmen keinen Referenzwert erhalten dürfen, da sie zum Zeitpunkt der Annahme des genannten Durchführungsbeschlusses nicht über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügten; sie sollten daher aus dem Durchführungsbeschluss entfernt werden. Drittens hatten sich zwei Unternehmen, die jeweils eigene Referenzwerte erhalten haben, vor dem Erlass des genannten Durchführungsbeschlusses zu einem einzigen Unternehmen zusammengeschlossen; daher sollte nur dieses eine Unternehmen dem Durchführungsbeschluss unterliegen, und der Referenzwert sollte gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 angepasst werden. Darüber hinaus hätte ein Unternehmen einen Referenzwert erhalten müssen und sollte daher in den Durchführungsbeschluss aufgenommen werden.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2767 gilt ab dem 1. Januar 2025. Die mit dem vorliegenden Beschluss vorgenommenen Berichtigungen sollten daher ebenfalls ab diesem Datum gelten.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2767
1. In Artikel 3 erhält Zeile 634 folgende Fassung:
"(634) | 54469 |
|
2. In Artikel 3 wird folgende Zeile 836 gestrichen:
"(836) | 41211 |
|
3. In Artikel 3 wird folgende Zeile 842 gestrichen:
"(842) | 9973 |
|
4. In Artikel 3 wird folgende Zeile 1127 gestrichen:
"(1127) | 34808 |
|
(Stand: 30.01.2025)
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