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Durchführungsverordnung (EU) 2025/73 der Kommission vom 17. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/73 vom 20.01.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Reform der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz von Geschmacksmustern umfasste die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.
(2) Diese Änderung beinhaltete eine Aktualisierung der Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, um sie an die Terminologie des Vertrags von Lissabon und der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anzugleichen. Im Interesse der Kohärenz sollte die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission 4 entsprechend aktualisiert werden.
(3) Darüber hinaus wurden durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bestimmte Aspekte des Systems zur Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern gestrafft, etwa durch die Streichung geringfügig genutzter Optionen wie anstelle der Wiedergabe eines Musters eine Probe einzureichen oder eine Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters über die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats und nicht direkt beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (im Folgenden "Amt") einzureichen. Aus Gründen der Kohärenz ist es daher erforderlich, bestimmte Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 entsprechend anzupassen.
(4) Im Zusammenhang mit der notwendigen Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 an die Artikel 290 und 291 des Vertrags von Lissabon wurden eine Reihe von Vorschriften mit wesentlichen Elementen der Rechtsvorschriften, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 enthalten sind, in die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgenommen. Aus Gründen der Effizienz und der Vermeidung von Doppelungen sollten daher die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 gestrichen werden.
(5) Die Aufnahme neuer Bestimmungen, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 enthalten sind, in die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 betrifft auch eine Reihe von Bestimmungen über die an das Amt zu entrichtenden Gebühren. Daher müssen die bestehenden Verweise auf diese Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 an die entsprechenden neuen Bestimmungen angepasst werden, die in die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgenommen wurden.
(6) Im Einklang mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 durch die Verordnung (EU) 2024/2822 ist es erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 über die Dauer der Fristen und die Vertretung vor dem Amt an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzugleichen, um sich auf das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anstatt auf die "Gemeinschaft" zu beziehen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster".
2. In der gesamten Verordnung wird der Begriff "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" durch den Begriff "Unionsgeschmacksmuster" ersetzt, und es werden alle notwendigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.
(Stand: 27.01.2025)
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