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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/49 des Rates vom 9. Januar 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2074 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

(ABl. L 2025/49 vom 10.01.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2074 1 angenommen.

(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") gab am 4. August 2024 im Namen der Union eine Erklärung ab, der zufolge die Union die Entwicklungen in Venezuela nach wie vor mit großer Besorgnis verfolgt, einschließlich der Tatsache, dass die Präsidentschaftswahl in Venezuela vom 28. Juli 2024 nicht den internationalen Standards für die Integrität von Wahlen entsprach. In der Erklärung wurde auch darauf hingewiesen, dass die vom Nationalen Wahlrat Venezuelas (CNE) am 2. August 2024 offiziell veröffentlichten Wahlergebnisse ohne die Veröffentlichung der offiziellen Abstimmungsprotokolle durch den CNE nicht anerkannt werden können. Ferner hieß es in der Erklärung, dass die Union zutiefst besorgt ist über die zunehmende Zahl willkürlicher Inhaftierungen und die anhaltende Schikanierung der Opposition, und die venezolanischen Behörden wurden aufgefordert, willkürlichen Inhaftierungen, Repressionen und Gewaltrhetorik gegen Mitglieder der Opposition und der Zivilgesellschaft ein Ende zu setzen und alle politischen Gefangenen freizulassen.

(3) Der Hohe Vertreter gab am 24. August 2024 eine zweite Erklärung im Namen der Union zu den Entwicklungen nach den Wahlen ab, in der festgehalten wird, dass die Union nach wie vor äußerst besorgt über die sich verschärfende politische Krise in Venezuela ist. In der Erklärung hieß es ferner, dass nur vollständige und unabhängig überprüfbare Ergebnisse akzeptiert und anerkannt werden, damit die Achtung des Willes des venezolanischen Volkes sichergestellt ist, und dass die Union weiterhin einen Dialog unter venezolanischer Führung fördern wird, der beiden Seiten Garantien bietet und zur Wiederherstellung der Demokratie sowie zur Beilegung der derzeitigen humanitären und sozioökonomischen Krise im Land führt.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. Oktober 2024 erklärte der Europäische Rat, dass er weiterhin äußerst besorgt ist über die Lage in Venezuela und die nach der Präsidentschaftswahl vom 28. Juli 2024 gemeldeten Menschenrechtsverletzungen. Er forderte die venezolanischen Behörden nachdrücklich auf, den demokratischen Willen der venezolanischen Bevölkerung anzuerkennen und die gegen die Opposition und die Zivilgesellschaft gerichtete Gewaltanwendung, Repression und Schikane zu beenden. Darüber hinaus erklärte der Europäische Rat in diesen Schlussfolgerungen, dass politische Gefangene freigelassen werden müssen und lediglich vollständige und unabhängig überprüfbare Ergebnisse akzeptiert und anerkannt werden. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Union weiterhin mit regionalen Partnern zusammenarbeiten wird, um die venezolanische Bevölkerung in ihren demokratischen Bestrebungen zu unterstützen, und dass sie bereit ist, einen konstruktiven und inklusiven Übergang mit Garantien für beide Seiten zu unterstützen, um das Land aus der politischen Sackgasse zu führen und die demokratischen Institutionen auf friedliche Weise wiederherzustellen. Der Europäische Rat erklärte in seinen Schlussfolgerungen auch, dass die Union bereit ist, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zur Unterstützung der Demokratie in Venezuela zu mobilisieren.

(5) Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Venezuela und der mangelnden Fortschritte auf dem Weg zu einem Dialog unter venezolanischer Führung, der zur Wiederherstellung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit führt, und angesichts der anhaltend ernsten Menschenrechtslage in dem Land ist der Rat der Auffassung, dass 15 Personen in die in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(6) Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/2074 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2025.

1) Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017 S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2074/oj).

.

Anhang

Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I

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