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Durchführungsverordnung (EU) 2025/35 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahren für die Überprüfung der CO2-Emissionen in Betrieb befindlicher schwerer Nutzfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/35 vom 14.01.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1242 müssen die Typgenehmigungsbehörden der Kommission alle Abweichungen der CO2-Emissionswerte in Betrieb befindlicher schwerer Nutzfahrzeuge von den in den Übereinstimmungsbescheinigungen oder der Kundeninformationsdatei dieser Fahrzeuge angegebenen Werten melden, die als Ergebnis der nach dem Verfahren gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung vorgenommenen Überprüfungen festgestellt werden.
(2) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1242 müssen die Typgenehmigungsbehörden, die Herstellern eine Lizenz zum Betrieb eines Simulationsinstruments gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 3 erteilt haben (im Folgenden "erteilende Genehmigungsbehörde"), für diese Hersteller auf der Grundlage geeigneter und repräsentativer Fahrzeugstichproben überprüfen, ob die in der Kundeninformationsdatei erfassten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch von im Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen übereinstimmen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihren Durchführungsmaßnahmen bestimmt wurden, und ob es in den oder in Verbindung mit den im Rahmen der Stichprobe geprüften Fahrzeugen Strategien gibt, durch die die Fahrzeugleistung in den zum Zweck der Zertifizierung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs durchgeführten Prüfungen oder Berechnungen künstlich verbessert wird (im Folgenden "Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge" (in-service verification, ISV)).
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1127 der Kommission 4 enthält die Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Durchführung der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge.
(4) In der vorliegenden Verordnung sind detaillierte Verfahren für die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge im Einklang mit diesen Leitprinzipien und Kriterien festgelegt.
(5) Um für die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gezielt diejenigen Familien zu erfassen, zu denen Fahrzeuge oder Reifen gehören, bei denen das höchste Risiko für eine Abweichung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von den in der Kundeninformationsdatei erfassten spezifischen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten besteht, sollte die erteilende Genehmigungsbehörde Familien auf der Grundlage einer von der Kommission durchzuführenden Risikobewertung auswählen.
(6) Da bei der Prüfung von Reifen eine Reifenfamilie für die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge von mehreren Fahrzeugherstellern verwendet werden kann, ist es angezeigt, die Prüfung von Reifen aus einer solchen Reifenfamilie innerhalb jedes Berichtszeitraums für die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge (im Folgenden "ISV-Berichtszeitraum") auf eine erteilende Genehmigungsbehörde zu beschränken, um das Verfahren zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Ebenso kann ein Bauteil, das für eine Prüffamilie für das Überprüfungsverfahren (verification testing procedure, VTP) bestimmend ist, von mehreren Fahrzeugherstellern verwendet werden. Daher ist es angezeigt, die Prüfung von Fahrzeugen aus einer Prüffamilie für das Überprüfungsverfahren innerhalb jedes ISV-Berichtszeitraums auf eine erteilende Genehmigungsbehörde zu beschränken.
(7) Um sicherzustellen, dass die Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge repräsentativ ist, sollten die erteilenden Genehmigungsbehörden eine Mindestanzahl zu prüfender Familien auf der Grundlage der Berechnung der Gesamtanzahl der Fahrzeuge jedes Herstellers auswählen, deren CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch gemäß
(Stand: 17.01.2025)
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