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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/25 vom 10.01.2025)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind unter anderem Vorschriften für die Offenlegung von Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern in Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Rechtssicherheit im Binnenmarkt und für ein System der Registervernetzung festgelegt. Dieses System der Registervernetzung ist seit Juni 2017 in Betrieb und verbindet derzeit die Register aller Mitgliedstaaten. Um den digitalen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde die Richtlinie (EU) 2017/1132 durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, um Vorschriften für die vollständig online erfolgende Gründung von Kapitalgesellschaften, die vollständig online erfolgende Eintragung grenzüberschreitender Zweigniederlassungen und die vollständig online erfolgende Einreichung von Dokumenten und Informationen bei Unternehmensregistern festzulegen.

(2) In einer zunehmend digitalisierten Welt sind digitale Werkzeuge von entscheidender Bedeutung, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs und die Interaktion von Gesellschaften mit Registern und Behörden sicherzustellen. Um das Vertrauen und die Transparenz in das Unternehmensumfeld zu stärken und die Vorgänge und Tätigkeiten von Gesellschaften im Binnenmarkt zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden "KMU") im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 5, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Gesellschaften, Behörden und andere Interessenträger Zugang zu verlässlichen Gesellschaftsinformationen haben, die ohne aufwendige Förmlichkeiten in einem grenzüberschreitenden Kontext genutzt werden können.

(3) Diese Richtlinie ist auf die Digitalisierungsziele ausgerichtet, die in der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel "Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union - Ein Instrumentarium für Gelegenheiten" und der Mitteilung vom 9. März 2021 mit dem Titel "Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade" festgelegt wurden, sowie die Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Expansion von KMU zu erleichtern, wie in der Mitteilung vom 10. März 2020 mit dem Titel "Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa" und der Mitteilung vom 5. Mai 2021 mit dem Titel "Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen" hervorgehoben wurde.

(4) Der Zugang zu verlässlichen Gesellschaftsinformationen aus den Registern und deren Verwendung werden nach wie vor durch Hindernisse in grenzüberschreitenden Situationen behindert. Erstens sind Gesellschaftsinformationen, die von Nutzern, einschließlich Gesellschaften und Behörden, gesucht werden, in nationalen Registern oder auf grenzüberschreitender Ebene über das System der Registervernetzung noch nicht ausreichend verfügbar. Zweitens wird die Verwendung solcher Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich in Verwaltungsverfahren vor nationalen Behörden oder Organen und Einrichtungen der Union, in Gerichtsverfahren oder bei der Errichtung grenzüberschreitender Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, nach wie vor durch zeitraubende und teure Verfahren und Anforderungen, einschließlich der Notwendigkeit einer Apostille oder Übersetzung von Gesellschaftsdokumenten, behindert.

(5) Alle Interessenträger, einschließlich Gesellschaften, Behörden und der breiten Öffentlichkeit, müssen sich für Geschäftszwecke oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Gesellschaftsinformationen verlassen können. Daher ist es erforderlich, dass Gesellschaftsdaten, die in Register eingetragen werden und über das System der Registervernetzung zugänglich sind, sachlich richtig, aktuell und verlässlich sind.

(6) Die Einführung von Standards für die Kontrolle der Identität sowie der Rechtsfähigkeit der Personen, die eine Gesellschaft gründen, eine Zweigniederlassung eintragen oder Dokumente oder Informationen online einreichen, durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 war ein wichtiger erster Schritt. Nun müssen weitere Schritte zur Verbesserung der Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit von Gesellschaftsinformationen in Registern erfolgen, um ihre Verwendung in grenzüberschreitenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu erleichtern.

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