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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 80)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b, c, f und g,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind unter anderem Regeln für die Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern der Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Der Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren, um durch Gründung einer Gesellschaft oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat wirtschaftliche Aktivitäten einfacher, rascher und mit Blick auf Kosten und Zeit effizienter einleiten zu können, und die Bereitstellung umfassender, barrierefreier Informationen über Gesellschaften zählen zu den Voraussetzungen für das wirksame Funktionieren, die Modernisierung und die administrative Optimierung eines wettbewerbsfähigen Binnenmarktes und die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Gesellschaften.

(3) Die Gewährleistung eines rechtlichen und administrativen Umfelds, das den neuen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung gewachsen ist, ist von wesentlicher Bedeutung, um einerseits die notwendigen Garantien gegen Missbrauch und Betrug zu bieten und andererseits Ziele wie die Förderung des Wirtschaftswachstums, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Mobilisierung von Investitionen in der Union umzusetzen, womit dazu beigetragen würde, den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen für die Gesellschaft als Ganzes zu erhöhen.

(4) Bei der Verfügbarkeit von Online-Werkzeugen, die es Unternehmern und Gesellschaften ermöglichen, mit Behörden im Bereich des Gesellschaftsrechts zu kommunizieren, bestehen derzeit beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Die elektronischen Behördendienste sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt. Einige Mitgliedstaaten bieten umfassende, nutzerfreundliche, vollständig online verfügbare Dienste an, während andere für bestimmte wichtige Phasen des Lebenszyklus einer Gesellschaft keine Online-Lösungen anbieten. So gestatten beispielsweise einige Mitgliedstaaten die Gründung von Gesellschaften oder die Einreichung von Änderungen in Bezug auf Urkunden und Informationen im Register nur mit persönlichem Erscheinen, andere gestatten dies sowohl mit persönlichem Erscheinen als auch im Online-Verfahren und wiederum andere nur im Online-Verfahren.

(5) Darüber hinaus schreibt das Unionsrecht für den Zugang zu Informationen über Gesellschaften einen Mindestdatensatz vor, der stets kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Der Umfang dieser Informationen ist allerdings begrenzt. Der Zugang zu diesen Informationen gestaltet sich unterschiedlich: in einigen Mitgliedstaaten werden mehr Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt als in anderen, wodurch es in der Union zu einem Ungleichgewicht kommt.

(6) Die Kommission unterstrich in ihren Mitteilungen "Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa" und "EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020: Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung", welche Rolle die öffentlichen Verwaltungen dabei spielen, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Tätigkeit aufzunehmen, online geschäftlich tätig zu sein und über die Grenzen hinaus zu expandieren. Im EU-eGovernment-Aktionsplan wurde insbesondere die Bedeutung der Verbesserung des Einsatzes digitaler Werkzeuge für die Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Anforderungen anerkannt. Ferner sprachen sich die Mitgliedstaaten in der Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten vom 6. Oktober 2017 entschieden dafür aus, die Bemühungen um die Bereitstellung effizienter, nutzerorientierter elektronischer Verfahren in der Union zu intensivieren.

(7) Die Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Mitgliedstaaten sind seit Juni 2017 vernetzt, wodurch der grenzüberschreitende Zugang zu Informationen über Gesellschaften in der Union erheblich erleichtert wird und die Register der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, im Zusammenhang mit bestimmten grenzüberschreitenden Vorgängen mit Auswirkungen auf Gesellschaften elektronisch miteinander zu kommunizieren.

(8) Um die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und um die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 4

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(Stand: 17.12.2019)

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