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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/24 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Bodenabfertigungstätigkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/24 vom 07.03.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die grundlegenden Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten durch Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen und Luftfahrzeugbetreiber, die Selbstabfertigung durchführen, festgelegt.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 sind technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb, darunter Anweisungen und Verfahren für das am Bodenbetrieb beteiligte Personal, dessen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Ausbildung, sowie in Bezug auf die von Luftfahrzeugbetreibern vertraglich vergebenen Tätigkeiten festgelegt. Diese technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sollten aktualisiert, präzisiert und an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission 3 festgelegten Anforderungen an Bodenabfertigungsdienste und Organisationen, die diese erbringen, angeglichen werden.

(3) Um in der Union ein hohes Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten, sollte diese Verordnung den Stand der Technik und bewährte Verfahren im Bereich der Bodenabfertigung abbilden, den geltenden Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und den weltweiten Erfahrungen im Bodenabfertigungsbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Bereich der Bodenabfertigung Rechnung tragen, in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der Bodenabfertigungstätigkeiten stehen und die notwendige Flexibilität für eine individuell angepasste Compliance bieten.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die sich aus den Bestimmungen über die Bodenabfertigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission ergeben, und zwar sowohl für den Fall, dass diese Dienste vertraglich an Drittanbieter von Bodenabfertigungsdiensten vergeben werden als auch für den Fall, dass sie in Selbstabfertigung durch Luftfahrzeugbetreiber im gewerblichen Luftverkehr mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen erbracht werden.

(5) Mit den für Luftfahrzeugbetreiber geltenden Anforderungen an die Bodenabfertigung werden neue Begriffe zur Bestimmung von Aufgaben und Prozessen der Bodenabfertigung eingeführt, weshalb neue Begriffsbestimmungen hierfür hinzugefügt werden sollten.

(6) Alle Organisationen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen, sind für das Management der Sicherheitsrisiken verantwortlich und streben eine fortlaufende Verbesserung der Sicherheit an, einschließlich des gegenseitigen Austauschs sicherheitsrelevanter Informationen. Ziel ist es, über die Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen hinaus ein gemeinsames Vorgehen bei der Bewältigung der Sicherheitsrisiken an den Schnittstellen mit den Bodenabfertigungstätigkeiten zu gewährleisten. Dieses Vorgehen würde die Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen an die zuständigen Behörden ergänzen und einen direkteren Fluss von Sicherheitsinformationen zwischen den betroffenen Interessenträgern gewährleisten. Daher sollten die Vorschriften geändert werden, damit Luftfahrzeugbetreiber relevante Sicherheitsinformationen, die sich aus Meldungen von Ereignissen oder Aufsichtsinspektionen und -audits ergeben, an andere Organisationen weitergeben können, um diese bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres eigenen Flugbetriebs zu unterstützen.

(7) Gemäß den grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139

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(Stand: 13.03.2025)

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