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Delegierte Verordnung (EU) 2025/21 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Anforderungen an Flugplatzbetreiber in Bezug auf Bodenabfertigungstätigkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/21 vom 07.03.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die grundlegenden Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste auf Flugplätzen der Union im Anwendungsbereich jener Verordnung erbringen, festgelegt.
(2) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 2 sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze festgelegt, auch in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten und Einrichtungen, die mit Bodenabfertigungsdiensten und Organisationen, die diese Dienste erbringen, in direktem Zusammenhang stehen.
(3) Alle Organisationen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 sind für die Bewältigung von Sicherheitsrisiken zuständig und streben eine fortlaufende Verbesserung der Sicherheit an, einschließlich des gegenseitigen Austauschs sicherheitsrelevanter Informationen. Ziel dieser Verordnung ist es, über die Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen hinaus ein gemeinsames Vorgehen bei der Bewältigung der Sicherheitsrisiken an den Schnittstellen mit den Bodenabfertigungstätigkeiten zu gewährleisten. Dieses Vorgehen würde die Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen an die zuständigen Behörden ergänzen und einen direkteren Fluss von Sicherheitsinformationen zwischen den betroffenen Interessenträgern gewährleisten. Daher sollten die Flugplatzanforderungen geändert werden, damit Flugplatzbetreiber relevante Sicherheitsinformationen, die sich aus der Meldung von Ereignissen oder Aufsichtsinspektionen und -audits ergeben, an andere Organisationen weitergeben können, um sie bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres eigenen Betriebs zu unterstützen.
(4) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen der Union im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen, und ein grundlegendes Sicherheitsniveau der Bodenabfertigungstätigkeiten zu gewährleisten, sollten Flugplatzbetreiber zudem die Anforderungen an die Bodenabfertigung erfüllen, wenn sie Bodenabfertigungsdienste erbringen. Da die Flugplatzbetreiber jedoch bereits über ein Managementsystem verfügen, sollten die Anforderungen an die Bodenabfertigung leicht zu integrieren sein, sodass Störungen des bestehenden Systems des Flugplatzbetreibers möglichst gering gehalten werden. Daher sollten die neuen Anforderungen an die Bodenabfertigungstätigkeiten nur die Unterschiede und die fehlenden Elemente des Managementsystems des Flugplatzbetreibers abdecken, um Widersprüche oder Überschneidungen mit den bestehenden Anforderungen zu vermeiden.
(5) Gefährliche Güter in Fracht oder Post können eine erhebliche Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder Sachwerte darstellen, wenn sie nicht ordnungsgemäß gelagert werden. Werden sie in Lagereinrichtungen auf dem Flugplatz gelagert, so sollten die Lagerbedingungen angemessen sein, um jegliche Beschädigung der Verpackungen zu verhindern. Daher sollten die Flugplatzanforderungen geändert werden, sodass die Einhaltung der Mindestsicherheitsbedingungen für die Lagereinrichtungen sichergestellt ist.
(6) Werden Ladeeinheiten für die Beförderung von Gepäck und Fracht verwendet, müssen sie in gutem Zustand gelagert werden, wenn sie nicht benutzt werden. Daher ist es wichtig, dass, wenn der Flugplatzbetreiber Einrichtungen für die Lagerung von Ladeeinheiten zur Verfügung stellt, diese Einrichtungen angemessen sind und Beschädigungen, Defekte oder die Lagerung auf dem Boden verhindert werden. Die Flugplatzanforderungen sollten geändert werden, um dies zu präzisieren.
(Stand: 12.03.2025)
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