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Regelwerk, EU 2024, Verwaltung - EU Bund

Empfehlung des Rates vom 18. November 2024 zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ)

C/2024/6982
(ABl. C, C/2024/6982 vom 19.11.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erlässt der Rat Beschlüsse und Empfehlungen, in denen die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 jenes Beschlusses beschriebenen Mechanismus bewertet werden.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 prüft der Rat auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") vorgelegten Jahresberichts über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 jenes Beschlusses weiterhin erfüllen.

(3) Gemäß Anlage 1 zum Anhang der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der SSZ 2020 muss der Hohe Vertreter jedes Jahr bis Juli den Jahresbericht über die Umsetzung der SSZ vorlegen, damit der Rat seine Empfehlung zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der SSZ bis November desselben Jahres annehmen kann. Nummer 16 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ 2 sieht vor, dass der Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee militärische Ratschläge und Empfehlungen erteilen sollte, damit es die Überprüfung des Rates bezüglich der Frage, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach wie vor erfüllen, vorbereiten kann.

(4) Nummer 26 der Empfehlung des Rates vom 16. November 2021 zum Ablauf der Erfüllung der im Rahmen der SSZ eingegangenen weiter gehenden Verpflichtungen und zur Festlegung präziserer Ziele und zur Aufhebung der Empfehlung vom 15. Oktober 2018 3 (im Folgenden "Empfehlung vom 16. November 2021") sieht vor, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungspläne entsprechend überprüfen und aktualisieren werden und sie sodann im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 bis zum 10. März 2022 und anschließend jährlich bis zum gleichen Datum dem SSZ-Sekretariat im Hinblick auf das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 3 jenes Beschlusses übermitteln werden. Alle zwei Jahre sollte den nationalen Umsetzungsplänen eine Grundsatzerklärung beigefügt werden, in der die teilnehmenden Mitgliedstaaten die wichtigsten Errungenschaften und die spezifischen nationalen Prioritäten skizzieren und ihre Erfahrungen in Bezug auf Planung und Beiträge zur Erfüllung aller weiter gehenden Verpflichtungen austauschen könnten.

(5) Nummer 28 der Empfehlung vom 16. November 2021 sieht vor, dass der Hohe Vertreter diese Empfehlung ab 2022 in seinem jährlichen Bericht über die SSZ, der bei der Bewertung der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat als Grundlage dienen wird, berücksichtigen sollte.

(6) Am 23. Mai 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1015 4 angenommen, der unter anderem die Beteiligung Dänemarks an der SSZ bestätigte.

(7) Am 13. November 2023 hat der Rat seine Empfehlung 5 zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit angenommen, die Leitlinien für die Umsetzung der SSZ sowie für die strategische Überprüfung der SSZ, einschließlich ihrer Ziele und Zeitpläne, enthält.

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