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Regelwerk, EU 2017, Verwaltung - EU Bund

Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

( ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2018 S. 63;
Beschl. (GASP) 2023/1015 - ABl. L 136 vom 24.05.2023 S. 73)



Neufassung (ber.) - Ersetzt denBeschl. (GASP) 2017/2315 - (ABl. Nr. L 331 vom 14.12.2017 S. 57)

Der Rat der Europäische Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

auf Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Italienischen Republik,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter"),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 42 Absatz 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) im Rahmen der Union begründen.

(2) Der Rat und die Hohe Vertreterin haben am 13. November 2017 eine gemeinsame Mitteilung gemäß Artikel 46 Absatz 1 EUV von 23 Mitgliedstaaten und am 7. Dezember 2017 von zwei weiteren Mitgliedstaaten erhalten, der zufolge alle diese Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich an der SSZ auf der Grundlage zu beteiligen, dass sie die oben genannten Anforderungen erfüllen und die weiter gehenden Verpflichtungen in diesem Bereich nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses untereinander eingegangen sind, und auf Grundlage aller anderen Elemente in der Mitteilung einschließlich der Präambel und der in Anlage I der Mitteilung enthaltenen Grundsätze der SSZ, denen sie in vollem Umfang weiterhin verpflichtet sind, und zudem auf Artikel 42 EUV hinweisen, einschließlich Artikel 42 Absatz 7 1.

(3) Die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses stehen im Einklang mit der Erreichung der in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 zu den Verträgen genannten Ziele und mit den Verpflichtungen nach Artikel 2 des Protokolls.

(4) Der Beschluss von Mitgliedstaaten, an der SSZ teilzunehmen, ist freiwillig und berührt als solcher nicht die nationale Souveränität oder den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten leisten Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ im Einklang mit ihren geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

(5) Die vermehrte Durchführung gemeinsamer und kollaborativer Projekte zur Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zählt zu den bindenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ. Derartige Projekte können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten und -Programmen mit Beiträgen aus dem Unions-Haushalt unterstützt werden.

(6) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben in ihren jeweiligen nationalen Umsetzungsplänen ihre Fähigkeit dargelegt, die weiter gehenden Verpflichtungen, die sie untereinander eingegangen sind, zu erfüllen.

(7) Da die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, ist es angebracht, dass der Rat einen Beschluss zur Begründung der SSZ erlässt.

(8) Jeder andere Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der SSZ beteiligen möchte, kann dem Rat und dem Hohen Vertreter seine entsprechende Absicht nach Artikel 46 Absatz 3 EUV mitteilen.

(9) Der Hohe Vertreter wird umfassend an den Arbeiten im Rahmen der SSZ beteiligt.

(10) Die Maßnahmen im Rahmen der SSZ sollten mit den anderen GASP-Maßnahmen und mit den anderen Unionspolitiken im Einklang stehen. Der Rat und - im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche - der Hohe Vertreter und die Kommission sollten zusammenarbeiten, um gegebenenfalls möglichst große Synergien zu erzielen.

(11) Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und der Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Deshalb ist der vorliegende Beschluss für Dänemark nicht bindend

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit

Zwischen den Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 erfüllen und die, im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen und um zur Erreichung der Zielvorgaben der Union beizutragen, untereinander Verpflichtungen in diesem Bereich gemäß Artikel 2 dieses Protokolls eingegangen sind, wird hiermit die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) im Rahmen der Union begründet.

Artikel 2 Teilnehmende Mitgliedstaaten 23

Die folgenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der SSZ:

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