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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/1015 des Rates vom 23. Mai 2023 zur Bestätigung der Beteiligung Dänemarks an der SSZ und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2315 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

(ABl. L 136 vom 24.05.2023 S. 73)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 46 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat, der sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) beteiligen möchte, dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") seine entsprechende Absicht mitzuteilen hat.

(2) Am 1. Juni 2022 wurde in Dänemark ein Referendum über den Widerruf der in Artikel 5 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks vorgesehenen Ausnahme von der Teilnahme an Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, abgehalten. Das Referendum ist zugunsten des Widerrufs ausgefallen.

(3) Mit Schreiben seines Ministers für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Juni 2022 teilte Dänemark den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Protokolls Nr. 22 mit, dass es ab dem 1. Juli 2022 von Artikel 5 des Protokolls keinen Gebrauch mehr machen will.

(4) Am 23. März 2023 erhielten der Rat und der Hohe Vertreter gemäß Artikel 46 Absatz 3 EUV eine Mitteilung von Dänemark, dass es beabsichtige, sich an der SSZ zu beteiligen.

(5) Dänemark hat in seinem nationalen Umsetzungsplan seine Fähigkeit dargelegt, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 des Rates enthaltenen 1 weiter gehenden Verpflichtungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten untereinander eingegangen sind, zu erfüllen.

(6) Da die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, ist es angezeigt, dass der Rat einen Beschluss zur Bestätigung der Beteiligung Dänemarks an der SSZ erlässt.

(7) Der Beschluss (GASP) 2017/2315 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Beteiligung Dänemarks an der SSZ wird bestätigt.

Artikel 2

In Artikel 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 wird folgender Gedankenstrich nach dem dritten Gedankenstrich eingefügt:

"- Dänemark,"

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2023.

1) Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der SSZ und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom 14.12.2017 S. 57).


ENDE

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(Stand: 07.06.2023)

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