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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/3237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3237 vom 30.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erleichtert den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und verringert dadurch die Straflosigkeit gebietsfremder Zuwiderhandelnder. Wirksame grenzüberschreitende Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten und die Durchsetzung von Sanktionen erhöhen die Straßenverkehrssicherheit, da sie gebietsfremde Fahrer dazu anhalten, weniger Verstöße zu begehen und sicherer zu fahren.

(2) Das Wissen der Unionsbürgerinnen und -bürger über die geltenden Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit, über die Sanktionen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten verhängt werden, und darüber, dass eine Sanktion sehr wahrscheinlich unvermeidlich ist, fördert die Straßenverkehrssicherheit und verringert die Anzahl der die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte und der Gefahren im Straßenverkehr.

(3) Die Erfahrungen der Durchsetzungsbehörden, die an den Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten beteiligt sind, haben gezeigt, dass der derzeitige Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/413 wirksame Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, die von gebietsfremden Fahrern begangen werden, und die Durchsetzung von Geldstrafen und Geldbußen nicht im gewünschten Umfang erleichtert. Dies führt zu einer weitgehenden Straflosigkeit gebietsfremder Fahrer und vermindert die Straßenverkehrssicherheit in der Union. Darüber hinaus werden die Grundrechte und die Verfahrensrechte gebietsfremder Fahrer bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nicht immer gewahrt, insbesondere aufgrund mangelnder Transparenz bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafen und Geldbußen und bei den Rechtsbehelfsverfahren. Ziel dieser Richtlinie ist es daher, die Wirksamkeit der Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten zu verbessern, die mit Fahrzeugen begangen wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind als dem, in dem das Delikt begangen wurde (im Folgenden "Deliktsmitgliedstaat"). Dies würde dazu beitragen, das Ziel der Union zu erreichen, die Zahl der Todesopfer bei allen Verkehrsträgern zu senken und bis 2050 auf nahezu null zu bringen, und den Schutz der Grund- und Verfahrensrechte gebietsfremder Fahrer stärken.

(4) In ihrem EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030 vom 19. Juni 2019 - die nächsten Schritte auf dem Weg zur "Vision Null Straßenverkehrstote" hat sich die Kommission erneut zu ihrem ehrgeizigen Ziel bekannt, die Zahl der Todesfälle und der schweren Verletzungen auf den Straßen der Union bis 2050 auf nahezu null zu senken ("Vision Null"), sowie zu dem mittelfristigen Ziel, die Zahl der Todesfälle und der schweren Verletzungen bis 2030 um 50 % zu reduzieren, ein Ziel, das ursprünglich am 29. März 2017 von den Verkehrsministern der Mitgliedstaaten der Union in der Erklärung von Valletta zur Straßenverkehrssicherheit festgelegt wurde. Um diese Ziele zu erreichen, kündigte die Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel "Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen" ihre Absicht an, die Richtlinie (EU) 2015/413 zu überarbeiten.

(5) Der Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/413 sollte auf weitere die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte ausgeweitet werden, um die Gleichbehandlung der Fahrer zu gewährleisten. Angesichts der Rechtsgrundlage, auf der die Richtlinie (EU) 2015/413 erlassen wurde, nämlich Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV), sollten die in die genannte Richtlinie aufzunehmenden Delikte einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit aufweisen, sodass gefährliche und leichtfertige Verhaltensweisen angegangen werden, die eine ernste Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie (EU) 2015/413 sollte auch dem technischen Fortschritt bei der automatischen Erfassung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten Rechnung tragen.

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