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Delegierte Verordnung (EU) 2024/3214 der Kommission vom 16. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Überwachung von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen und den Emissionsfaktor null für nachhaltige Kraftstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3214 vom 27.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG, 1 insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr kostenwirksam zu reduzieren, enthält die Verordnung (EU) 2015/757 Vorschriften für die genaue Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Treibhausgasemissionen und anderen relevanten Informationen von Schiffen, die in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen.
(2) Anhang I der Verordnung (EU) 2015/757 enthält die Methoden für die Überwachung von Treibhausgasemissionen anhand des Kraftstoffverbrauchs. Anhang II der Verordnung (EU) 2015/757 enthält die Vorschriften für die Überwachung anderer relevanter Informationen.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) 2015/757 geändert, insbesondere um ab dem 1. Januar 2025 Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung einzubeziehen. Der Begriff "Offshore-Schiffe" muss jedoch präzisiert werden, um eine einheitliche Anwendung im Hinblick auf die Bestimmung der unter die Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen über die bereits erfassten Emissionen im Zusammenhang mit Schiffsbewegungen und Tätigkeiten zur Beförderung von Fracht oder Fahrgästen zu gewerblichen Zwecken hinaus zu gewährleisten. Es sollten daher Vorschriften festgelegt werden, mit denen Klarheit bezüglich der einzubeziehenden Schiffe und Treibhausgasemissionen geschaffen wird. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungen des Schiffes sowie alle anderen einschlägigen Unterlagen einschließlich Klassenzeichen sollten berücksichtigt werden, um festzustellen, ob das betreffende Schiff für die Durchführung von Versorgungs- und Servicetätigkeiten auf See oder an Offshore-Anlagen ausgelegt bzw. zertifiziert ist.
(4) Ab dem 1. Januar 2027 fallen Offshore-Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 5.000 und mehr in den Geltungsbereich der Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Gemäß Artikel 3gg Absatz 5 der genannten Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2026 einen Bericht vor, in dem sie die Durchführbarkeit sowie die wirtschaftlichen, umweltlichen und sozialen Auswirkungen der Aufnahme von Emissionen von Schiffen, einschließlich Offshore-Schiffen, mit einer Bruttoraumzahl von unter 5.000, aber nicht unter 400 in diese Richtlinie prüft. In diesem Bericht sollen auch die Verknüpfungen zwischen der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) 2015/757 betrachtet und die bei deren Anwendung gewonnenen Erfahrungen genutzt werden. Diesem Bericht können Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden, die auf den Erfahrungen beruhen, die in den ersten Jahren der Aufnahme von Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 gesammelt wurden.
(5) Die Bestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/757 sollten aktualisiert und weiter an die Vorschriften angeglichen werden, die für andere Sektoren des Emissionshandelssystems (EHS) in Bezug auf Kraftstoffe gelten, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG für einen Emissionsfaktor von null zulässig sind, insbesondere um die Möglichkeit synthetischer kohlenstoffarmer Kraftstoffe mit Emissionsfaktor null aufzunehmen.
(6) Die Verordnung (EU) 2015/757 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Da Treibhausgasemissionen von Offshore-Schiffen ab dem 1. Januar 2025 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/757 fallen, sollten die einschlägigen Vorschriften der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 entsprechend gelten.
(8) Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr fallen seit dem am 1. Januar 2024 beginnenden Berichtszeitraum unter das EU-EHS. Die Vorschriften, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission 4
(Stand: 02.01.2025)
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