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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 der Kommission vom 27. August 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3173 vom 13.12.2024)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um ein ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren des Schnellwarnsystems Safety Gate zu gewährleisten, ist es von zentraler Bedeutung, detaillierte Vorschriften für den Zugang zu diesem System, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen und die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen festzulegen und Kriterien für die Bewertung des von Produkten ausgehenden Risikoniveaus einzuführen.

(2) Nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/988 müssen oder können die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit vom jeweiligen Risikoniveau Korrekturmaßnahmen melden, die in Bezug auf gefährliche Produkte auf der Grundlage der genannten Verordnung und auf der Grundlage des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für Produkte, die diesen beiden Verordnungen unterliegen, ergriffen werden oder geplant sind. Artikel 26 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/988 sieht vor, dass die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, in dem unter anderem die Anforderungen bezüglich der Meldungen solcher Produkte sowie die Kriterien für die Bewertung ihres Risikos festgelegt werden; da dieser Artikel im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 sowohl für Produkte gilt, die unter spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, als auch für Produkte, die der Verordnung (EU) 2023/988 unterliegen, müssen detaillierte Vorschriften für das Schnellwarnsystem Safety Gate sowie Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus von Produkten, die der Verordnung (EU) 2023/988 sowie der Verordnung (EU) 2019/1020 unterliegen, festgelegt werden.

(3) Um den Informationsaustausch zu allen gefährlichen Produkten, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, durch ein einziges Instrument zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate Informationen zu allen von ihnen in Bezug auf gefährliche Produkte geplanten oder ergriffenen Korrekturmaßnahmen austauschen können, einschließlich der Maßnahmen in Bezug auf Produkte, die ein nicht ernstes Risiko darstellen.

(4) Meldungen, die von den nationalen Behörden über das Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelt werden, sollten so detailliert wie möglich sein, damit das betreffende Produkt von anderen Behörden, die Folgemaßnahmen ergreifen müssen oder können, identifiziert werden kann. Daher ist es erforderlich, die Anforderungen zu präzisieren, denen diese Meldungen genügen sollten, insbesondere die Informationen, die bei den verschiedenen Arten von Meldungen zu übermitteln sind.

(5) Die Kommission sollte entsprechend die Vollständigkeit der Meldungen prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Informationen, die bei verschiedenen Arten von Meldungen zu übermitteln sind. Gleichzeitig sollte die Kommission die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls zusätzliche sachdienliche Informationen oder eine Berichtigung der übermittelten Informationen zu verlangen, bevor sie die Meldung im System validiert und damit an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

(6) Um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 kostenlosen und freien Zugang zu ausgewählten Informationen hat, die über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet werden, insbesondere zu Informationen über gefährliche Produkte und die diesbezüglich ergriffenen Korrekturmaßnahmen, sollte die Kommission ausgewählte Informationen, die in den über das Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelten Meldungen enthalten sind, auf dem Safety-Gate-Portal veröffentlichen.

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(Stand: 16.12.2024)

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