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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3150 des Rates vom 10. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/593 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(ABl. L 2024/3150 vom 19.12.2024)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates 2 wurde Italien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2021 eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung (im Folgenden "Sondermaßnahme") einzuführen und für alle im italienischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen, mit Ausnahme von Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 282 der genannten Richtlinie in Anspruch nehmen, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung einzuführen.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2251 des Rates 3 wurde Italien ermächtigt, diese Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, und der Anwendungsbereich der Sondermaßnahme wurde auf Steuerpflichtige ausgeweitet, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen.

(3) Mit einem am 11. April 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden (im Folgenden "Antrag").

(4) Mit Schreiben vom 12. September 2024 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag in Kenntnis. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5) Italien zufolge sind mit der Einführung des Systems der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung, das alle ausgestellten Rechnungen durch das von der italienischen Steuerbehörde verwaltete System "Sistema di Interscambio" leitet, alle Ziele der Maßnahme - Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Vereinfachung der Einhaltung der Steuervorschriften, effizientere Steuererhebung und damit Senkung der Verwaltungskosten für die Unternehmen - vollständig erreicht worden.

(6) Italien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin anzuwenden. Falls Italien eine Verlängerung der Sondermaßnahme über das Jahr 2027 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission einen Antrag auf Verlängerung vorlegen. Diesem Antrag sollte ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme beigefügt werden, in dem die Wirksamkeit der Sondermaßnahme bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht sollten zudem die Auswirkungen der Maßnahme auf Steuerpflichtige bewertet werden, insbesondere auf diejenigen, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen.

(7) Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Sondermaßnahme an dem Tag enden, ab dem ein allgemeines System über die elektronische Rechnungsstellung gilt, das der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf der Grundlage einer anderen einschlägigen Bestimmung dieses Vertrags erlässt, sofern dieses allgemeine System vor dem 31. Dezember 2027 anwendbar wird.

(8) Die Sondermaßnahme sollte das Recht der Kunden auf Erhalt von Papierrechnungen im Fall innergemeinschaftlicher Umsätze nicht beeinträchtigen.

(9) Den von Italien vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs von Italien erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/593 erhält folgende Fassung:

" Artikel 4

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