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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2251 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/593 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(ABl. L 454 vom 17.12.2021 S. 1)



Hinweis: Ergänzende Dateien -.... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates 2 wurde Italien ermächtigt, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung (im Folgenden "Sondermaßnahme") einzuführen, um die obligatorische elektronische Rechnungsstellung für alle in Italien ansässigen Steuerpflichtigen umzusetzen, mit Ausnahme von Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen nach Artikel 282 der genannten Richtlinie in Anspruch nehmen.

(2) Italien beantragte mit einem bei der Kommission am 31. März 2021 registrierten Schreiben die Ermächtigung, weiterhin von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichen zu können, um auch zukünftig eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung anwenden zu können. Des Weiteren beantragte Italien, den Anwendungsbereich der Sondermaßnahme auf Steuerpflichtige ausdehnen zu dürfen, die die Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen nach Artikel 282 der genannten Richtlinie in Anspruch nehmen.

(3) Mit Schreiben vom 10. September 2021 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Italiens. Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Italien trägt vor, dass mit der Einführung des Systems der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung, das alle ausgestellten Rechnungen durch das von der italienischen Steuerbehörde verwaltete System "Sistema di Interscambio" leitet, alle Ziele der Maßnahme - Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Vereinfachung der Einhaltung der Steuervorschriften, effizientere Steuererhebung und damit Senkung der Verwaltungskosten für die Unternehmen - vollständig erreicht worden sind.

(5) Italien ist der Auffassung, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sondermaßnahme auch auf Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen nach Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, die Möglichkeiten der italienischen Steuerbehörde verbessern würde, Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung zu bekämpfen, indem durch diese Ausweitung ein vollständiges Bild der von allen Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnungen vermittelt würde. Des Weiteren würde diese Ausweitung es der italienischen Steuerbehörde ermöglichen, zu überwachen, ob diese Steuerpflichtigen die Voraussetzungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme der genannten Steuerbefreiung erfüllen.

(6) Italien trägt vor, dass die beantragte Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sondermaßnahme keine erheblichen Kosten für die Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, mit sich bringen würde. Um solche Kosten abzufedern, hat Italien verschiedene kostenlose Lösungen zur Erstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen zur Verfügung gestellt, wie z.B. ein Softwarepaket zur Installation auf Computern und eine Anwendung für mobile Geräte. Des Weiteren geht die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung mit dem Wegfall anderer Anforderungen einher, wie z.B. die Meldung von Rechnungsdaten zu inländischen Umsätzen, die Registrierung der statistischen Erklärung über Umsätze innerhalb der EU oder die Angabe von Einzelheiten zu den von Leasing-, Miet- und Verleihunternehmen geschlossenen Verträgen. Sie hat auch die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen für Steuerpflichtige ermöglicht, wie z.B. vorab ausgefüllte Kauf- und Verkaufsbelege, Planung periodischer Mehrwertsteuerabrechnungen, vorab ausgefüllte Jahres-Mehrwertsteuererklärungen und vorab ausgefüllte Zahlungsformulare einschließlich der zu entrichtenden, zu verrechnenden oder zu erstattenden Steuern, wobei den Steuerpflichtigen, die die elektronische Rechnungsstellung nutzen, Priorität eingeräumt wird. Diese Maßnahmen sollten die Verhältnismäßigkeit der Sondermaßnahme gewährleisten.

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(Stand: 11.01.2022)

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