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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3128 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hinsichtlich neuer und überarbeiteter Überwachungsindikatoren für das Leistungssystem und die Gebührenregelung im einheitlichen europäischen Luftraum
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3128 vom 17.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Leistungssystem und die Gebührenregelung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission 2 für den einheitlichen europäischen Luftraum eingerichtet wurden, umfassen Regulierungsinstrumente für die Festlegung von Zielen und die Überwachung der Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen in den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz sowie für die Berichterstattung darüber. Neben den wesentlichen Leistungsindikatoren, für die Ziele festgelegt werden, enthält das System Indikatoren für die Überwachung der Leistung in allen vier wesentlichen Leistungsbereichen für Flugsicherungsdienste - sowohl für den Streckenflug als auch für den An- und Abflug - sowie für Netzfunktionen, um die Gesamtleistung des Netzes zu verbessern.
(2) Dank neuer Entwicklungen bei der Messung der Leistung und der Verfügbarkeit von Daten ist es nun möglich, die bestehenden Indikatoren zu verbessern und neue Indikatoren für die Überwachung der Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen hinzuzufügen. Die Informationen, die mit den neuen und verbesserten Indikatoren gewonnen werden können, sind für die Entwicklung des Leistungssystems und der Gebührenregelung in künftigen Bezugszeiträumen von entscheidender Bedeutung.
(3) Wie die Arbeit des in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 genannten Leistungsüberprüfungsgremiums gezeigt hat, sollte geprüft werden, wie die Umweltleistung des Netzes verbessert werden kann, um zur Umsetzung der Anforderungen des europäischen Grünen Deals 3 beizutragen. Derzeit erfassen die Indikatoren nur bestimmte Elemente des Flugwegs. Es sind daher neue Indikatoren erforderlich, um die Umweltleistung bestimmter Elemente, etwa des kontinuierlicher Steigflugs, der Taxi-in-Zeit und der vertikalen Flugeffizienz, genauer zu messen. Zur Verbesserung der Umweltleistung und der Gesamtleistung sollten darüber hinaus Indikatoren für die Überwachung im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, mit denen der Durchsatz erfasst werden kann, aufgenommen werden.
(4) Durch die Einführung neuer oder geänderter Indikatoren sollte sich der Aufwand bei der Berichterstattung nicht erhöhen, da diese Indikatoren weitgehend auf der Grundlage von Daten berechnet werden sollten, die Eurocontrol bereits zur Verfügung stehen.
(5) Angesichts der Anzahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 und zur Verbesserung der strukturellen und sprachlichen Kohärenz sollte dieser Anhang vollständig ersetzt werden.
(6) Diese Verordnung sollte für den vierten Bezugszeitraum und die darauf folgenden Bezugszeiträume gelten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird wie folgt geändert:
Anhang I wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt;
in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a wird "2018" durch "2019" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj).
3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Der europäische Grüne Deal, COM(2019) 640 final.
(Stand: 30.12.2024)
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