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Regelwerk, EU 2024, Klimaschutz / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/3099 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3099 vom 16.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält Vorschriften für das System der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle, wonach in Betracht kommende Schiffe, die Häfen der Union anlaufen, daraufhin überprüft werden, ob die Befähigung der Besatzung an Bord und der Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung den Anforderungen der internationalen Übereinkommen über den Schutz des menschlichen Lebens auf See, über den Schutz der Meeresumwelt und über die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen aller Flaggen entsprechen.

(2) Die Richtlinie 2009/16/EG stützt sich auf das bereits bestehende freiwillige Abkommen der am 26. Januar 1982 unterzeichneten Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden " Pariser Vereinbarung") sowie auf folgende Grundsätze: anteiliger Überprüfungsaufwand, risikobasierte Auswahl von Schiffen zur Überprüfung, Harmonisierung der Überprüfung sowie Austausch von Überprüfungsergebnissen.

(3) Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/16/EG hat sich das internationale Regelungsumfeld, insbesondere im Rahmen der Pariser Vereinbarung und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ( IMO), geändert und ist die technologische Entwicklung vorangeschritten. Diese Änderungen sowie die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG gewonnenen Erfahrungen sollten berücksichtigt werden.

(4) Seit 2011 sind eine Reihe internationaler Übereinkommen von den Mitgliedstaaten ratifiziert worden und in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um das am 13. Februar 2004 angenommene Internationale Übereinkommen über die Kontrolle und das Management von Schiffsballastwasser und Sedimenten (im Folgenden " Ballastwasser-Übereinkommen") und das am 18. Mai 2007 angenommene Internationale Übereinkommen von Nairobi über die Beseitigung von Wracks (im Folgenden " Nairobi-Übereinkommen"). Diese internationalen Übereinkommen sollten daher in die Liste der von der Richtlinie 2009/16/EG erfassten Übereinkommen aufgenommen werden, damit sie im Rahmen des Hafenstaatkontrollsystems durchgesetzt werden können.

(5) Für ein harmonisiertes System der Hafenstaatkontrolle, das sich stets auf dem neuesten Stand befindet, muss es die Möglichkeit geben, das Verzeichnis der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle durchzusetzenden internationalen Übereinkommen rascher zu aktualisieren, ohne dass die Richtlinie 2009/16/EG insgesamt geändert werden muss. Daher sollte das Verzeichnis der in der Richtlinie 2009/16/EG genannten Übereinkommen von der Kommission aktualisiert werden, sobald ein zuvor vereinbartes Ratifizierungsniveau für ein internationales Übereinkommen erreicht ist und somit dessen Inkrafttreten ausgelöst wird, und nachdem es von den Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung als einschlägiges Instrument angenommen wurde.

(6) Das am 15. Mai 2009 angenommene Internationale Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden " Hongkonger Übereinkommen") wird am 26. Juni 2025 in Kraft treten. Mit der Richtlinie 2009/16/EG sollte für die Durchsetzung dieses Übereinkommens gesorgt werden.

(7) Durch internationale Vereinbarungen und Übereinkünfte im Bereich der Fischerei wie etwa das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 zur Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (im Folgenden " Übereinkommen von Kapstadt"), das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 und das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen von 1995(STCW-F) können die Sicherheit von Fischereifahrzeugen und die Arbeits- und Lebensbedingungen der Fischer an Bord verbessert sowie auf internationaler Ebene gleiche Ausgangsbedingungen in diesem Sektor begünstigt werden.

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(Stand: 30.12.2024)

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