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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über die Funktionsweise des Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union
(ABl. L 2024/3084 vom 06.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 1, insbesondere auf Artikel 33,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Vorschriften zur Minimierung des Beitrags der Union zur Entwaldung und Waldschädigung. Dazu werden den Marktteilnehmern und Händlern Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von bestimmten Rohstoffen oder Erzeugnissen auf oder deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt auferlegt. Wird in der vorliegenden Verordnung auf Marktteilnehmer Bezug genommen, ist dies so zu verstehen, dass auch Nicht-KMU-Händler gemeint sind, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, wenn die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für sie im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115, insbesondere Artikel 5 Absatz 1, allgemein gelten.
(2) Die Marktteilnehmer übernehmen förmlich die Verantwortung für die Konformität der relevanten Erzeugnisse, die sie in Verkehr bringen oder ausführen wollen, indem sie Sorgfaltserklärungen zur Verfügung stellen.
(3) Es ist erforderlich, ein Informationssystem zu entwickeln und Marktteilnehmern und Händlern sowie gegebenenfalls deren Bevollmächtigten, zuständigen Behörden und Zollbehörden Zugang zu diesem System zu gewähren, damit sie ihren jeweiligen in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Verpflichtungen nachkommen können. Das Informationssystem sollte den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Zollbehörden ermöglichen.
(4) Das Informationssystem sollte eine Softwareanwendung sein, die auf der TRACES-Plattform, eingeführt mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, beruht, und von der Kommission entwickelt und gepflegt wird.
(5) Daher ist es erforderlich, die praktischen und operativen Modalitäten der Funktionsweise des Informationssystems festzulegen, um die effektive und einheitliche Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 zu ermöglichen.
(6) Um Sprachbarrieren zu überwinden, sollte das Informationssystem in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Benutzeroberfläche des Informationssystems in alle Amtssprachen der Union übersetzen.
(7) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen und Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 müssen Marktteilnehmer, Händler, zuständige Behörden, Zollbehörden und die Kommission möglicherweise Informationen austauschen, die auch personenbezogene Daten enthalten können. Ein solcher Informationsaustausch sollte den in den Verordnungen (EU) 2016/679 3 und (EU) 2018/1725 4 des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten entsprechen. Dementsprechend fällt der Austausch personenbezogener Daten, der zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Pflichten und Aufgaben erforderlich ist, in den Anwendungsbereich der rechtmäßigen Datenverarbeitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679.
(8) Das Informationssystem sollte dazu dienen, die Marktteilnehmer, Händler und die zuständigen Behörden bei der Vorlage der und dem Zugang zu den erforderlichen Informationen über die auf dem Markt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten relevanten Erzeugnisse zu unterstützen. Personenbezogene Daten, die über das Informationssystem ausgetauscht werden können, sollten nur verarbeitet werden, um die Verpflichtungen und Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 zu erfüllen. Wenn beim Betrieb des Informationssystems personenbezogene Daten zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen und Aufgaben gemäß der Verordnung (EU)
(Stand: 11.12.2024)
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