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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/3017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3017 vom 06.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 werden die Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr festgelegt und ist ein System von Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr (im "Folgenden Sicherheitsuntersuchungen") vorgesehen. Seeunfälle, die unter die genannte Richtlinie fallen, müssen von in den Mitgliedstaaten eingerichteten unabhängigen Untersuchungsstellen untersucht werden. Ziel ist es, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt zu schützen, um aus der Vergangenheit zu lernen und so künftige Unfälle und Vorkommnisse auf See zu verhindern.

(2) Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/18/EG hat sich das internationale Regelungsumfeld geändert und die technologische Entwicklung ist vorangeschritten. Diese Änderungen und Entwicklungen sowie die im Rahmen der Umsetzung jener Richtlinie gewonnenen Erfahrungen sollten berücksichtigt werden.

(3) Diesbezüglich sollte die Union im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Meeresumwelt weiterhin eine Führungsrolle in einem Wirtschaftszweig übernehmen, der sowohl auf Unionsebene als auch auf internationaler Ebene reguliert ist.

(4) In der Richtlinie 2009/18/EG wird auf eine Reihe von Rechtstexten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO) Bezug genommen, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie aufgehoben, geändert oder überarbeitet wurden. In der Richtlinie wird z.B. auf den mit der IMO-Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997 angenommenen "IMO-Code für die Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See" verwiesen, der durch den mit der IMO-Entschließung MSC.255(84) vom 16. Mai 2008 angenommenen "Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See ("IMO-Unfalluntersuchungscode")" und die mit der IMO-Entschließung A.1075(28) vom 4. Dezember 2013 angenommenen Leitlinien für die Unterstützung von Untersuchungsbeauftragten bei der Umsetzung des Unfalluntersuchungskodex ("IMO-Leitlinien zur Unterstützung der Untersuchungsbeauftragten bei der Umsetzung des Unfalluntersuchungscodes") aufgehoben wurde.

(5) Mit dem IMO-Unfalluntersuchungscode wurden neue Begriffsbestimmungen eingeführt, etwa der Begriff "Sicherheitsuntersuchungsbehörde", während andere Begriffe wie "schwerer Unfall" gestrichen wurden. Diese Änderungen sollten in der Richtlinie 2009/18/EG berücksichtigt werden.

(6) In der Richtlinie 2009/18/EG wird auch auf das IMO-Rundschreiben MSC-MEPC.3/Circ.3 vom 18. Dezember 2008 (Meldungen von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See, überarbeitete abgestimmte Meldeverfahren) Bezug genommen, das durch das IMO-Rundschreiben MSC-MEPC.3/Circ.4/rev.1 vom 18. November 2014 ersetzt wurde.

(7) Die IMO-Leitlinien zur Unterstützung der Untersuchungsbeauftragten bei der Umsetzung des Unfalluntersuchungscodes enthalten praktische Empfehlungen für die systematische Untersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See und ermöglichen die Entwicklung einer wirksamen Analyse sowie präventiver Maßnahmen. Diese Leitlinien haben Vorrang vor der in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission 4 festgelegten gemeinsamen Methodik. Daher sollten sie in der Richtlinie 2009/18/EG berücksichtigt werden, und die Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 sollte aufgehoben werden.

(8) Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m fallen derzeit nicht unter die Richtlinie 2009/18

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(Stand: 13.12.2024)

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