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Regelwerk, EU 2024, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2002/55 und 2002/57/EG des Rates sowie der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von Pflanzenschädlingen auf Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3010 vom 04.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55 des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 1, insbesondere auf Artikel 45,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen 2, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut 3, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 wurde eine Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQPs") erstellt. Ferner wurden darin Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. an deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union festgelegt, um die Ausbreitung dieser Schädlinge im Gebiet der Union zu verhindern.

(2) Aus Gründen der Kohärenz sollten diese Anforderungen an die entsprechenden Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über das Inverkehrbringen von Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut angepasst werden.

(3) Auf Grundlage der von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) entwickelten Methodik 5 wurde Tobacco ringspot virus in Teil H des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als RNQP bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen von Glycine max (L.) Merr. mit einer Toleranzschwelle von 0 % gelistet.

(4) Mit der Richtlinie 2002/57/EG wurde ein einheitliches Anerkennungssystem für die Erzeugung von und den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen in der Union eingeführt, das unter anderem Anforderungen an Höchstwerte für das Vorhandensein von RNQPs in diesem Saatgut enthält. Daher und zur Anpassung an die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist es erforderlich, diese Richtlinie zu ändern und Anforderungen in Bezug auf Tobacco ringspot virus für Glycine max (L.) Merr. (Sojabohnen) hinzuzufügen. Mit dieser Änderung sollte eine Toleranzschwelle von 0 % für diesen Schädling in allen Saatgutkategorien dieser Art festgelegt werden, um die Kohärenz mit den entsprechenden Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnung zu gewährleisten.

(5) Tomato brown rugose fruit virus [ToBRFV] hat sich in den letzten Jahren im Gebiet der Union stark ausgebreitet. In der aktualisierten Analyse des Schädlingsrisikos der EPPO vom Juni 2024 6 wurde zudem festgestellt, dass sich die Lage in Bezug auf diesen Schädling geändert und seine Verbreitung weltweit zugenommen hat.

(6) Im Falle von ToBRFV sind die Anforderungen für die Einstufung als RNQP erfüllt, daher wurde es in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 im Wege ihrer Änderung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970 der Kommission 7 aufgenommen.

(7) ToBRFV wurde in den Teilen E und H des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden sowie in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Capsicum annuum L. - außer Sorten, die bekanntermaßen resistent gegen ToBRFV sind - mit einer Toleranzschwelle von 0 % für sein Auftreten bei diesen Pflanzen als RNQP gelistet. Dieser Schädling wurde ferner den in Anhang V der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Maßnahmen hinsichtlich des Einführens dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in die Union und ihrer Verbringung innerhalb der Union unterzogen.

(8) Mit der Richtlinie 2002/55 wurden Anforderungen für den Verkehr mit Gemüsesaatgut in der Union festgelegt, unter anderem in Bezug auf das Auftreten von RNQPs auf diesem Saatgut. Daher und zur Anpassung an die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ist es erforderlich, diese Richtlinie zu ändern und Anforderungen in Bezug auf das Auftreten von ToBRFV auf Saatgut von Capsicum annuum L. (Paprika) - außer Saatgut, das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen resistent gegen ToBRFV ist - und in Bezug auf das Auftreten dieses Schädlings auf Saatgut von Solanum lycopersicum

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(Stand: 05.12.2024)

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