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Regelwerk, EU 2024, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens des Tomato brown rugose fruit virus auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum L. und zur Festlegung der Häufigkeitsraten amtlicher Kontrollen

(ABl. L 2024/2970 vom 02.12.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 72 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3, Artikel 52 und Artikel 54 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 der Kommission 3 wurden Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") festgelegt. Diese Maßnahmen stützten sich auf Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, da dieser Schädling zu diesem Zeitpunkt nicht als Unionsquarantäneschädling aufgeführt war. Der spezifizierte Schädling wird durch zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum L. übertragen

(2) Berichten mehrerer Mitgliedstaaten zufolge hat sich der spezifizierte Schädling seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1032 trotz der in der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen im Gebiet der Union weit verbreitet. Darüber hinaus wurde in der aktualisierten Schädlingsrisikoanalyse der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) vom Juni 2024 4 festgestellt, dass sich die Lage in Bezug auf diesen Schädling so stark verändert hat, dass sein Verbreitungsgebiet weltweit zugenommen hat.

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(Stand: 02.12.2024)

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