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Regelwerk, EU 2002, Natur-/Pflanzenschutz - EU Bund

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut

(ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 33;
RL 2003/61/EG - ABl. Nr. L 165 vom 03.07.2003 S. 23;
VO (EG) 1829/2003 - ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1;
RL 2004/117/EG - ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2005 S. 18;
RL 2006/124/EG - ABl. Nr. L 339 vom 06.12.2006 S. 12;
RL 2009/74/EG - ABl. Nr. L 166 vom 27.06.2009 S. 40;
RL 2013/45/EU - ABl. Nr. L 213 vom 08.08.2013 S. 20;
RL (EU) 2016/317 - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 72;
RL (EU) 2019/990 - ABl. L 160 vom 18.06.2019 S. 14;
RL (EU) 2020/177 - ABl. L 41 vom 13.02.2020 S. 1;
RL (EU) 2020/432 - ABl. L 88 vom 24.03.2020 S. 1)



Neufassung -Ersetzt RL 70/458/EWG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 2 ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Erzeugung von Gemüsesaatgut nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

(3) Der Erfolg des Anbaus von Gemüse hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab.

(4) Eine höhere Produktivität beim Gemüseanbau in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

(5) Es ist angebracht, einen gemeinsamen Sortenkatalog aufzustellen. Dieser Katalog für Gemüsearten kann nur auf der Grundlage nationaler Kataloge aufgestellt werden.

(6) Hierzu ist es erforderlich, dass alle Mitgliedstaaten einen oder mehrere nationale Kataloge der in ihrem Gebiet zur Anerkennung, zur Kontrolle und zum Verkehr zugelassenen Sorten aufstellen.

(7) Bei der Aufstellung dieser Kataloge müssen einheitliche Regeln zugrunde gelegt werden, damit die zugelassenen Sorten unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sind.

(8) Es ist erforderlich, dass die auf internationaler Ebene aufgestellten Regeln über die Sortenzulassung auf einzelstaatlicher Ebene berücksichtigt werden.

(9) Für die Prüfungen im Hinblick auf die Zulassung einer Sorte müssen eine ganze Reihe von einheitlichen Kriterien und Mindestanforderungen für die Durchführung festgelegt werden.

(10) Die Vorschriften über die Dauer einer Zulassung, die Rücknahmegründe sowie die Durchführung einer Erhaltungszüchtung müssen vereinheitlicht und eine gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Zulassung und ihre Rücknahme vorgesehen werden.

(11) Es sollten Vorschriften für die Eignung von Sortenbezeichnungen sowie für die Information zwischen Mitgliedstaaten erlassen werden.

(12) Saatgut der Sorten, die im gemeinsamen Katalog aufgeführt sind, darf innerhalb der Gemeinschaft im Hinblick auf die Sorte im Verkehr keinen Beschränkungen unterliegen.

(13) Es ist außerdem angebracht, den Mitgliedstaaten das Recht einzuräumen, Einwände gegen eine Sorte zu erheben.

(14) Es ist angebracht, dass die Kommission die Veröffentlichung der in den gemeinsamen Sortenkatalog aufsteigenden Sorten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, sicherstellt.

(15) Es ist angebracht, Vorschriften zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der in dritten Ländern durchgeführten Sortenprüfungen und -kontrollen vorzusehen.

(16) Aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es jetzt möglich, Sorten genetisch zu verändern. Bei der Entscheidung, ob genetisch veränderte Sorten im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 4 zugelassen werden, sollten die Mitgliedstaaten daher etwaige Risiken im Zusammenhang mit der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt berücksichtigen. Ferner sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige genetisch veränderte Sorten zugelassen werden.

(17) Das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten ist auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geregelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Zulassung von Sorten auch etwaige Gesundheitsrisiken solcher Lebensmittel berücksichtigen. Ferner sind die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen diese Sorten zugelassen werden.

(18) Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sind Vorschriften zur Zulassung von Sorten, bei denen Saatgut und Pflanzgut chemisch behandelt worden sind, zu erlassen.

(19) Im Allgemeinen darf Gemüsesaatgut nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Zuchtsaatgut der auf dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und nicht aufbereitetes Saatgut unter bestimmten Bedingungen in den Verkehr zu bringen.

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