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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2958 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung der für die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit relevanten Output-Indikatoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2958 vom 02.12.2024)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um ein hohes Verbraucherschutzniveau in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten und ihre Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 auf effiziente Weise zu erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten, wie in Erwägungsgrund 65 der genannten Verordnung dargelegt, ausreichende Ressourcen, einschließlich Haushaltsmittel und Personal, für Marktüberwachungstätigkeiten bereitstellen. Mit ausreichenden Ressourcen sind Marktüberwachungsbehörden in der Lage, gründliche Untersuchungen durchzuführen, gefährliche Produkte zu ermitteln, über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2023/988 zusammenzuarbeiten und rasch auf neu auftretende Risiken auf dem Markt zu reagieren. Ein hohes Maß an Marktüberwachung gewährleistet zudem einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen, da auf diese Weise ein einheitliches Produktsicherheitsniveau aufrechterhalten wird. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten - gegebenenfalls auch geschätzt - über die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 oder für Marktüberwachungstätigkeiten im Allgemeinen zugewiesenen Mittel Bericht erstatten, wenn es schwierig ist, zwischen Überwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 und anderen Marktüberwachungstätigkeiten zu unterscheiden.
(2) Dank der Verordnung (EU) 2023/988 verfügen die Mitgliedstaaten über eine Vielzahl von Mitteln, um sicherzustellen, dass die auf dem EU-Markt erhältlichen Produkte sicher sind. Dazu gehören eine Reihe von Befugnissen zur Erleichterung der Durchführung der Marktüberwachung, insbesondere beim Online-Handel oder Fernabsatz, sowie die Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Aus diesem Grund ist es wichtig zu prüfen, inwieweit die Verordnung (EU) 2023/988 umgesetzt ist und in vollem Umfang angewendet wird.
(3) Die Mitgliedstaaten haben die Daten entsprechend den Indikatoren zu übermitteln, mit denen die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/988 gemessen werden. Im Rahmen dieser Berichterstattung sollten sowohl Angaben zur Anzahl als auch zur Art der geprüften und als gefährlich eingestuften Produkte oder Produktgruppen gemacht werden. Ferner sollten Informationen zu allen weiteren Marktüberwachungstätigkeiten enthalten sein, einschließlich jener in Bezug auf Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, die auf Produkten abgedruckten wesentlichen Produktsicherheits- und Rückverfolgbarkeitsinformationen, z.B. Angaben zu den verantwortlichen Personen, sowie relevante Unterlagen. Diese Berichterstattung sollte ferner Angaben zu von Verbrauchern oder anderen interessierten Parteien zur Kenntnis gebrachten Sicherheitsproblemen, zur Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren und die bei Verstößen gegen die Verordnung auferlegten Maßnahmen enthalten.
(4) Um die Übermittlung von Daten entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Output-Indikatoren zu gewährleisten, werden die Kommissionsdienststellen gemeinsam mit dem Netzwerk für Verbrauchersicherheit ein Muster entwickeln. Dieses ermöglicht eine standardisierte Übermittlung der erforderlichen Informationen und die Angabe der Quelle, über die die Kommission auf die Information direkt in elektronischem Format zugreifen und sie bearbeiten kann.
(5) Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Daten in aggregierter und/oder indikativer Form bereitzustellen.
(6) Die in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Output-Indikatoren sollten keinen unnötigen Aufwand, wie etwa doppelte Meldepflichten, für die Mitgliedstaaten zur Folge haben.
(Stand: 02.12.2024)
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