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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung eines gemeinsamen Musters und elektronischer Berichtsformate für die Anwendung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Angaben in Ertragsteuerinformationsberichten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2952 vom 02.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 48c Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen die Mitgliedstaaten Unternehmen dazu verpflichten, für das spätere von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, in denen die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag einen Betrag von 750.000.000 EUR überschritten haben, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.

(2) Die Verpflichtung nach Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU findet gemäß Artikel 48b Absatz 3 nicht auf Unternehmen oder mit ihnen verbundene Unternehmen Anwendung, die bestimmte Berichte gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 offenlegen.

(3) Um die Vergleichbarkeit der in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Berichte sicherzustellen, legt die Kommission in dieser Verordnung ein gemeinsames Muster und elektronische Berichtsformate fest, die maschinenlesbar sein sollten. Die Muster und elektronischen Berichtsformate sind auch dann anzuwenden, wenn der Ertragsteuerinformationsbericht eines Unternehmens stellvertretend über ein dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegendes Unternehmen offenlegt und zugänglich gemacht wird.

(4) Das in dieser Verordnung vorgesehene gemeinsame Muster sollte die Präsentation der gemäß Artikel 48c Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU in dem Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegenden Angaben erleichtern. Bei der Gestaltung des Musters und der Berichtsformate wurde Fortschritten, die im Bereich der Digitalisierung und im Hinblick auf die Zugänglichkeit der von Unternehmen offengelegten Informationen erzielt wurden, Rechnung getragen.

(5) Für die Auszeichnung der Jahresfinanzberichte von Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten der EU zugelassen sind, ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission 3 über ein einheitliches elektronisches Berichtsformat die erweiterbare Auszeichnungssprache für Hypertext (Extensible Hypertext Markup Language, XHTML) vorgeschrieben. XHTML ist auch bei Nachhaltigkeitserklärungen zu verwenden, die bestimmte Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geänderten Fassung 4 erstellen müssen. Aus Gründen der Kohärenz sollten auch die in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Ertragsteuerinformationsberichte im XHTML-Format erstellt werden.

(6) XBRL (Extensible Business Reporting Language) ist eine maschinenlesbare Auszeichnungssprache, die eine automatisierte Verarbeitung großer Informationsmengen ermöglicht und die Zugänglichkeit und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet. XBRL ist ein etablierter Standard und wird in mehreren Ländern verwendet. Inline XBRL ist ein offener Standard, der die Einbettung von XBRL-Auszeichnungen in XHTML-Dokumenten ermöglicht. Inline XBRL ist sowohl von Menschen als auch von Maschinen lesbar. Bei der Auszeichnung der in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Ertragsteuerinformationsberichte sollte folglich der Inline XBRL-Standard verwendet werden.

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(Stand: 09.12.2024)

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