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Beschluss (EU) 2024/2951 der Kommission vom 29. November 2024 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-EHS für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren für 2027 zu vergebenden Zertifikate
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2951 vom 03.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30c Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlicht die Kommission bis zum 1. Januar 2025 die unionsweite Menge der gemäß Kapitel IVa der genannten Richtlinie vergebenen Zertifikate für das Jahr 2027.
(2) Gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wird die unionsweite Menge der Zertifikate unter Bezugnahme auf die Emissionsobergrenze für 2024 bestimmt, die auf der Grundlage der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren und unter Anwendung des linearen Kürzungspfads für alle Emissionen im Anwendungsbereich der genannten Verordnung berechnet wird.
(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 wird die Emissionsobergrenze für 2024 durch einen linearen Minderungspfad von 2022 bis 2030 festgelegt, beginnend mit der Emissionsobergrenze für 2022, die wiederum im Rahmen der genannten Verordnung durch einen auf den durchschnittlichen Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 beruhenden linearen Minderungspfad festgelegt wird.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 werden die jährlichen Emissionszuweisungen im Einklang mit den Emissionsobergrenzen für 2022 auf der Grundlage der umfassend überprüften nationalen Treibhausgasinventardaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 festgelegt, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 3 übermittelt wurden.
(5) Die Referenzemissionen für Sektoren, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, wurden auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der umfassend überprüften nationalen Treibhausgasinventardaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 festgelegt.
(6) Gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 335/2023 4 umfassen die Referenzemissionen für Sektoren, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, auch die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten.
(7) Die Kohlendioxidemissionen aus Tätigkeiten, die gemäß Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG ausdrücklich ausgeschlossen sind, wurden von den umfassend überprüften Kohlendioxidemissionswerten der nationalen Inventare abgezogen. Darüber hinaus sind in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG Änderungen der Quellenkategorien 1A1 und 1A3b gemäß den IPCC-Richtlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories) 5 vorgesehen. Diese Änderungen wurden bei der Berechnung des Wertes der Referenzemissionen für Sektoren, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, berücksichtigt.
(8) Die Emissionsobergrenze für 2024 für die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren wurde berechnet, indem auf der Grundlage der in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1319 der Kommission 6 veröffentlichten Emissionszuweisungen für 2024 ein linearer Kürzungspfad auf die Referenzemissionen angewandt wurde, der auf allen Emissionen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beruht, beginnend mit den Durchschnittswerten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 und endend mit der Emissionsobergrenze für 2024 gemäß der genannten Verordnung. Auf dieser Grundlage sollten sich die Emissionsgrenzwerte für 2024 gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG auf 1.223.481.445 Tonnen Kohlendioxid belaufen.
(9) Gemäß Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG muss die unionsweite Menge der gemäß Kapitel IVa
(Stand: 04.12.2024)
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