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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2916 der Kommission vom 25. November 2024 zur Festlegung eines Standardformulars für die Daten, die in dem Bericht über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten sind, der von Dienstleistern gemäß der Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Kommission vorgelegt wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2916 vom 26.11.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
nach Anhörung des mit Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1232 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Informationen, die in den Bericht über die Verarbeitung personenbezogener Daten aufzunehmen sind, der veröffentlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Kommission vorgelegt wird, sind in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii der Verordnung (EU) 2021/1232 aufgeführt.
(2) Um die Berichterstattung zu verbessern und sicherzustellen, dass die Daten einheitlich erhoben werden, sollten die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1232 das Standardformular im Anhang der vorliegenden Verordnung verwenden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Standardformular für die Berichte
Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste verwenden das Standardformular im Anhang der vorliegenden Verordnung, wenn sie einen Bericht über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii der Verordnung (EU) 2021/1232 veröffentlichen und der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Kommission vorlegen.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. November 2024
Anhang |
Kategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer vii der Verordnung (EU) 2021/1232 | Unterkategorie | Beschreibung |
1) Art und Menge der verarbeiteten Daten | Spezifischer nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst | |
Metadaten zu Nutzern, die Teil des Online-Austauschs sind | D. h. alle Daten, die sich auf Nutzer, die Teil des Online-Austauschs sind, und ihre Konten beziehen und keine Inhaltsdaten sind. Ja/nein. Wenn ja, geben Sie bitte alle Arten von verarbeiteten Daten (z.B. Benutzername, Benutzeridentifikationsnummer, IP-Adresse, Internetprotokoll, Netzwerk-Portnummer, Standort usw.) und deren Menge an. |
|
Inhaltsdaten des Online-Austauschs | Ja/nein. Wenn ja, geben Sie bitte Folgendes an: |
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Anzahl der im Zusammenhang mit EU-Nutzern verarbeiteten Bilder | ||
Anzahl der im Zusammenhang mit Nutzern aus Drittländern verarbeiteten Bilder | ||
Anzahl der im Zusammenhang mit EU-Nutzern verarbeiteten Videos | ||
Anzahl der im Zusammenhang mit Nutzern aus Drittländern verarbeiteten Videos | ||
Anzahl der anderen Dateien, die im Zusammenhang mit EU-Nutzern verarbeitet wurden | Wenn ja, geben Sie bitte an, um welche Art von Dateien es sich handelt (z.B.: PDFs, Dokumente, GIFs, Audiodateien). | |
Anzahl der anderen Dateien, die im Zusammenhang mit Nutzern aus Drittländern verarbeitet wurden | Wenn ja, geben Sie bitte an, um welche Art von Dateien es sich handelt (z.B.: PDFs, Dokumente, GIFs, Audiodateien). | |
Anzahl der zur Erkennung von Kontaktaufnahmen zu Kindern im Zusammenhang mit EU-Nutzern verarbeiteten Bytes an Text | ||
Anzahl der zur Erkennung von Kontaktaufnahmen zu Kindern im Zusammenhang mit Nutzern aus Drittändern verarbeiteten Bytes an Text |
(Stand: 29.11.2024)
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