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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2893 der Kommission vom 12. November 2024 zur Genehmigung von Änderungen des griechischen nationalen Plans zur Umsetzung des Validierungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7905)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2024/2893 vom 15.11.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8,
unter Berücksichtigung der von Griechenland eingereichten Änderungen des nationalen Plans zur Umsetzung des Validierungssystems,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellen die Mitgliedstaaten nationale Pläne für die Umsetzung des Validierungssystems für die gemäß der genannten Verordnung erhobenen Daten, um so auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen zu können. Änderungen dieser Pläne sind der Kommission zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Am 19. Juli 2024 legte Griechenland der Kommission Änderungen seines bestehenden nationalen Plans, der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2277 der Kommission 2 genehmigt worden war, zur Genehmigung vor. Diese Änderungen stimmen mit den Bedingungen des Artikels 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Artikel 143 bis 145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 3 überein. Daher sollten sie genehmigt werden.
(3) Dieser Beschluss stellt den Genehmigungsbeschluss im Sinne des Artikels 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar.
(4) Die Kommission wird die Umsetzung des nationalen Plans im Hinblick auf sein wirksames Funktionieren überwachen. Zeigen die Ergebnisse der von der Kommission im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits, dass durch den Plan nicht gewährleistet werden kann, dass die der Kommission gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Daten vollständig und genau sind und innerhalb der geltenden Fristen übermittelt werden, so kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, seinen Plan entsprechend zu ändern
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Änderungen des nationalen Plans zur Umsetzung des Validierungssystems, die Griechenland am 19. Juli 2024 gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgelegt hat, werden genehmigt.
Kommt die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits zu dem Ergebnis, dass der gemäß Artikel 1 genehmigte Validierungsplan keine wirksame Umsetzung der in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ermöglicht, so kann sie nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Änderung des Plans fordern. Der Mitgliedstaat ändert seinen Validierungsplan entsprechend dieser Aufforderung.
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 12. November 2024
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2277 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Genehmigung der nationalen Pläne für die Umsetzung der Validierungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durch die Kommission (ABl. L 322 vom 08.12.2015 S. 53).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.04.2011 S. 1).
(Stand: 22.11.2024)
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