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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2277 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Genehmigung der nationalen Pläne für die Umsetzung der Validierungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durch die Kommission
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8830)
(Nur der griechische und der kroatische Text sind verbindlich)
(ABl. Nr. L 322 vom 08.12.2015 S. 53)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8,
unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten eingereichten nationalen Pläne zur Umsetzung der Validierungssysteme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, um so auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen zu können.
(2) Der Kommission wurden nationale Pläne für die Hellenische Republik (Griechenland) und die Republik Kroatien zur Genehmigung vorgelegt. Sie entsprechen Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 143 bis 145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 2. Daher sollten sie genehmigt werden.
(3) Dieser Beschluss stellt den Genehmigungsbeschluss im Sinne des Artikels 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar.
(4) Die Kommission wird die Umsetzung der nationalen Pläne im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren überwachen. Werden auf der Grundlage der Ergebnisse der von der Kommission im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits Änderungen der nationalen Validierungspläne für erforderlich erachtet, so sollten die Mitgliedstaaten die Pläne entsprechend ändern
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die nationalen Pläne gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Hellenischen Republik (Griechenland) und der Republik Kroatien für die Umsetzung des Validierungssystems werden genehmigt.
(2) Kommt die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits zu dem Ergebnis, dass die gemäß Absatz 1 genehmigten Validierungspläne keine wirksame Umsetzung der in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ermöglichen, so kann sie nach Rücksprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten die Änderung der Pläne fordern.
(3) Die Mitgliedstaaten ändern ihre Pläne in Übereinstimmung mit der Aufforderung der Kommission gemäß Absatz 2.
Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik und die Republik Kroatien gerichtet.
Brüssel, den 2. Dezember 2015
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. Nr. L 112 vom 30.04.2011 S. 1).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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