umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (2)
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Artikel 131 Streichen von Fanglizenzen von entsprechenden Listen 15
(1) Wird die Fanglizenz gemäß Artikel 129 Absatz 1 oder 2 endgültig entzogen, wird im nationalen Flottenregister gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vermerkt, dass das Fischereifahrzeug, für das die ausgesetzte oder endgültig entzogene Fanglizenz galt, keine Fanglizenz mehr besitzt. Das Fischereifahrzeug wird auch in dem in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Fischereiflottenregister der Union entsprechend gekennzeichnet.
(2) Der endgültige Entzug einer Fanglizenz in Einklang mit Artikel 129 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Obergrenzen der Fangkapazität des Mitgliedstaats, der die Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgestellt hat.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren unverzüglich die Liste gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der Kontrollverordnung mit Angabe aller zugewiesenen Punkte und daraus folgender Aussetzungen und endgültiger Entzüge von Fanglizenzen, einschließlich des Datums ihres Inkrafttretens und der betreffenden Dauer.
Artikel 132 Illegaler Fischfang während der Aussetzung oder bei endgültigem Entzug einer Fanglizenz
(1) Übt ein Fischereifahrzeug, dessen Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt oder endgültig entzogen wurde, während der Aussetzung oder nach dem endgültigen Entzug der Fanglizenz Fangtätigkeiten aus, leiten die zuständigen Behörden unverzüglich Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 91 der Kontrollverordnung ein.
(2) Gegebenenfalls kann das in Absatz 1 genannte Fischereifahrzeug in die EU-Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgenommen werden.
Artikel 133 Löschen von Punkten
(1) Wurde eine Fanglizenz gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt, werden die Punkte, die die Grundlage für die Aussetzung der Fanglizenz bilden, nicht gelöscht. Etwaige neue, dem Inhaber der Fanglizenz zugewiesene Punkte werden den bestehenden Punkten im Sinne von Artikel 129 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt.
(2) Wurden Punkte gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Kontrollverordnung gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 der Kontrollverordnung so betrachtet, als ob seine Fanglizenz nicht gemäß Artikel 129 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt war.
(3) Sofern die Gesamtpunktzahl, die dem Inhaber der Fanglizenz für das Fischereifahrzeug zugewiesen wurde, über zwei Punkten liegt, werden zwei Punkte gelöscht, wenn
Für jeden Zeitraum von drei Jahren nach dem letzten schweren Verstoß kann der Inhaber einer Fanglizenz eine der Optionen unter Buchstabe a, b, c oder d in Anspruch nehmen, um die Zahl der zugewiesenen Punkte zu verringern, vorausgesetzt eine solche Verringerung führt nicht dazu, dass alle der Lizenz zugewiesenen Punkte gelöscht werden.
(4) Wurden die Punkte gemäß Absatz 3 gelöscht, wird der Inhaber der Fanglizenz davon in Kenntnis gesetzt. Der Inhaber der Fanglizenz wird ebenfalls über die Zahl der verbleibenden Punkte informiert.
Artikel 134 Punktesystem für Kapitäne von Fischereifahrzeugen
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Titels über ihr nationales Punktesystem für Kapitäne gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Kontrollverordnung.
Titel VIII
Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten
Artikel 135, 136, 137, 138 (aufgehoben) 15
Kapitel II
Abzug von Fangmöglichkeiten
Artikel 139 Allgemeine Vorschriften für den Abzug von Fangmöglichkeiten bei Quotenüberschreitung 15
(Stand: 11.03.2019)
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