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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2884 des Rates vom 5. November 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1994 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden
(ABl. L 2024/2884 vom 13.11.2024)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht der Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt) auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die sie für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwenden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 des Rates 2 wurde Kroatien ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Erwerb und das Leasing von bestimmten Personenkraftwagen mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz, einschließlich des Erwerbs von Zubehör sowie der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung damit, auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Im Zuge dieser Ermächtigung werden Steuerpflichtige auch von der Verpflichtung entbunden, die unternehmensfremde Nutzung dieser Personenkraftwagen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.
(3) Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1994 war durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1997 des Rates 3 verlängert worden und endet am 31. Dezember 2024.
(4) Mit einem am 3. April 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Kroatien die Ermächtigung, die von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme weiter anzuwenden, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, zu begrenzen (im Folgenden "Sondermaßnahme").
(5) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Kroatiens mit Schreiben vom 14. Mai 2024 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 15. Mai 2024 teilte die Kommission Kroatien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.
(6) Kroatien hat gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1994 einen Bericht vorgelegt, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts enthält. Auf der Grundlage dieses Berichts hält Kroatien eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.
(7) Da sich durch die Sondermaßnahme der Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden verringert, indem die Steuererhebung vereinfacht und die Mehrwertsteuerhinterziehung durch nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen verhindert wird, sollte Kroatien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme weiter anzuwenden. Die Verlängerung der Sondermaßnahme sollte bis zum 31. Dezember 2027 befristet werden, damit überprüft werden kann, ob sie wirksam und der Prozentsatz angemessen ist.
(8) Hält Kroatien eine Verlängerung der Sondermaßnahme über das Jahr 2027 hinaus für notwendig, so sollte es den Verlängerungsantrag bis zum 31. März 2027 bei der Kommission einreichen. Dem Antrag sollte ein Bericht über die Anwendung der Maßnahme beigefügt werden, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält
(9) Die Sondermaßnahme wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der von Kroatien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 14.11.2024)
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