Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

(ABl. Nr. L 320 vom 17.12.2018 S. 35 A;
Beschl. (EU) 2021/1997 - ABl. L 408 vom 17.11.2021 S. 1)



Änd.: Titel 21

Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG berechtigt einen Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die diese Person für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze erhält. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(2) Mit einem am 22. Dezember 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Kroatien die Anwendung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme betreffend das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf den Kauf und das Leasing von Luftfahrzeugen, Schiffen und Personenkraftwagen, einschließlich des Erwerbs von Zubehör für diese Gegenstände sowie der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung damit. Nach mehreren Gesprächen mit der Kommission stellte Kroatien einen am 17. September 2018 bei der Kommission registrierten geänderten Antrag, der sich auf Personenkraftwagen beschränkte.

(3) Mit Schreiben vom 21. September 2018 hat die Kommission den Antrag Kroatiens den anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Mit Schreiben vom 24. September 2018 teilte die Kommission Kroatien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

(4) Steuerpflichtige in Kroatien können bei Personenkraftwagen, die zum Teil für geschäftliche Zwecke verwendet werden, keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Kroatien beabsichtigt, seine Rechtsvorschriften zu ändern und den Vorsteuerabzug für Personenkraftwagen zu gestatten.

(5) Kroatien macht geltend, dass es häufig schwierig sei genau zu bestimmen, inwieweit Fahrzeuge für private oder berufliche Zwecke genutzt werden, und selbst wenn dies möglich ist, sei dies oft mit großem Aufwand verbunden. Deshalb wäre es nach Ansicht Kroatiens angemessen, einen festen Prozentsatz für den Vorsteuerabzug anzuwenden. Auf der Grundlage von Schätzungen hält Kroatien eine Begrenzung auf 50 % für angemessen.

(6) Kroatien zufolge wird die Anwendung des festen Prozentsatzes für den Vorsteuerabzug keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand oder zusätzliche Kosten für die Unternehmen oder die Steuerbehörden verursachen und gleichzeitig den Vorsteuerabzug ermöglichen. Mit der Einführung des Vorsteuerabzugs wird es für die Steuerpflichtigen weniger interessant, sich Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Personenkraftwagen von Personen zu beschaffen, die eine nicht registrierte Tätigkeit ausüben.

(7) Kroatien beantragt daher die Ermächtigung, auf der Grundlage des Artikels 395 der Richtlinie 2006/112/EG eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der genannten Richtlinie abweichende Sonderregelung anwenden zu dürfen, um das Recht auf Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen auf einen festgelegten Prozentsatz zu begrenzen (im Folgenden "Sonderregelung").

(8) Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug sollte für die Mehrwertsteuer auf den Kauf und das Leasing von Personenkraftwagen gelten, einschließlich des Kaufs aller Gegenstände sowie der Erbringung aller Dienstleistungen in Verbindung damit. Bei den betreffenden Personenkraftwagen muss es sich um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz handeln.

(9) Mit der Sonderregelung soll die Mehrwertsteuererhebung vereinfacht und der Mehrwertsteuerhinterziehung entgegengewirkt werden, während der Vorsteuerabzug bei zum Teil für geschäftliche Zwecke genutzte Personenkraftwagen gestattet wird. Angesichts der potenziellen positiven Auswirkungen sowohl für Unternehmen als auch für die Verwaltung ist es angezeigt, die Sonderregelung zu gestatten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.11.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion